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Das Kolonnenspringen mit hoher Geschwindigkeit und bei enger Fahrbahnbreite stellt ein Überholen bei unklarere Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar. Es besteht keine Pflicht am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um das riskante Überholen einer Kolonne zu ermöglichen. Dies hat das Landgericht Ellwangen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im Juli 2022 kam es auf einer Kreisstraße zwischen Gaggstatt und Wallhausen zu einem Verkehrsunfall als ein Teslafahrer eine
Das Landgericht Ellwangen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Er hafte für die Unfallfolgen allein. Dem Kläger sei ein grob fahrlässiger Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten. Zwar dürfe eine Kolonne grundsätzlich überholt werden. Jedoch hätte dem Kläger unter Berücksichtigung des Umstands, dass sein Fahrzeug etwa 2,1 m breit war, einleuchten müssen, dass ein
Nach Ansicht des Landgerichts sei dem Beklagten kein Verstoß gegen das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2024
Quelle: Landgericht Ellwangen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34062
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