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Landgericht Duisburg, Hinweisbeschluss vom 28.02.2016
5 S 105/15 -

Auffahrunfall in Waschstraße: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden des Wasch­anlagen­betreibers bei Sitzenbleiben des Fahrers im Pkw

Verkehrs­sicherungs­pflicht umfasst nicht Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung im Falle einer Abstandsverkürzung

Kommt es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall, so spricht dann kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Wasch­anlagen­betreibers, wenn der Fahrer im Pkw sitzen bleibt. Zudem umfasst die Verkehrs­sicherungs­pflicht nicht die Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung für den Fall der Verkürzung des Abstands zwischen zwei Fahrzeugen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer automatischen Waschstraße zu einem Auffahrunfall. Wie es dazu kam, konnte später nicht mehr aufgeklärt werden. Dennoch klagte der vorausfahrende Unfallgeschädigte gegen den Waschanlagenbetreiber auf Schadensersatz. Seiner Meinung nach hafte der Waschanlagenbetreiber für jede Beschädigung beim Betrieb der Waschstraße. Das Amtsgericht Mühlheim sah dies anders und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Unfallgeschädigten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Duisburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Unfallgeschädigten zurückzuweisen. Diesem stehe gegen den Waschanlagenbetreiber kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein Waschanlagenbetreiber hafte nicht automatisch für jede in der Waschstraße eingetretene Beschädigung. Ihn treffe keine Garantiehaftung. Vielmehr bestehe eine Haftung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur dann, wenn ihm eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Die sei hier aber nicht der Fall.

Kein Anscheinsbeweis bei Sitzenbleiben des Fahrers im Pkw

Zwar könne ausnahmsweise bei einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers geschlossen werden, so das Landgerichts, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Waschanalagenbetreibers herrühren könne. Dieser Anscheinsbeweis komme dem Unfallgeschädigten aber nicht zu Gute, da das Fahrzeug beim Auffahrunfall im Einflussbereich der im Fahrzeug sitzenden Fahrerin gewesen sei. Das Fahrzeug sei daher nicht allein dem Waschanlagenbetreiber überantwortet gewesen. Daher müsse weiterhin der Unfallgeschädigte nachweisen, dass die Beschädigung des Pkw auf eine Fehlfunktion beruht habe.

Anschaffung einer automatischen Stopp-Einrichtung im Falle einer Abstandsverkürzung nicht erforderlich

Es sei dem Waschanlagenbetreiber nicht vorzuwerfen, so das Landgericht, dass die Waschstraße nicht über eine automatische Stopp-Einrichtung für den Fall einer Abstandsverkürzung zwischen Vordermann und Hintermann verfügte. Die Verkehrssicherungspflicht des Waschanlagenbetreibers gehe nicht so weit. Es genüge eine Anlage, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspreche. Ohnehin sei eine automatische Stopp-Einrichtung nach den Ausführungen eines Sachverständigen nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)

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