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Ist eine Waschstraße nicht mit einer automatischen Notausschaltung versehen, besteht die Pflicht den Waschvorgang permanent zum Beispiel mit Hilfe von Videokameras zu überwachen. Kommt der Waschstraßenbetreiber dieser Überwachungspflicht nicht nach, kann dies im Schadensfall seine Haftung begründen. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2013 zu einem
Das Amtsgericht Solingen gab der Schadenersatzklage statt. Seiner Ansicht nach hätte der Waschstraßenbetreiber den Waschvorgang in geeigneter Weise überwachen müssen, um diesen gegebenenfalls manuell abzuschalten. Für die Überwachung sei es zumutbar gewesen einen Mitarbeiter damit zu beauftragten über die installierte Videoüberwachungsanlage den Waschvorgang zu beobachten. Gegen diese Entscheidung legte der Waschstraßenbetreiber Berufung ein.
Das Landgericht Wuppertal bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Waschstraßenbetreibers zurück. Er habe seine Pflicht, Schäden von den Fahrzeugen seiner Kunden fernzuhalten, verletzt. Verfügt eine
Es sei nach Überzeugung des Landgerichts zu erwarten gewesen, dass der Waschvorgang permanent überwacht wird, damit notfalls der Vorgang abgebrochen werden kann. Eine solche Überwachung sei jedenfalls dann zu fordern, wenn eine Videoüberwachungsanlage installiert und es häufiger zu Unfällen der Art gekommen ist. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auch darauf, dass das vorschriftswidrige Abbremsen von Fahrzeugen in einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2015
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20919
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