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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014
6 O 330/13 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fingerquetschung am Geldautomaten

Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Geldautomaten von Bank ordnungsgemäß erfüllt

Das Landgericht Düsseldorf hat die Schadensersatzklage eines Bankkunden abgewiesen, dem bei der Geldentnahme aus einem Bankautomaten die Finger eingeklemmt und ein Finger gebrochen wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahm eine Bank auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 5.000 Euro in Anspruch. Als der Kläger an einem Bankautomaten der Beklagten Geld abhob und das Geld aus dem Fach entnehmen wollte, habe sich - so sein Vortrag - das Geldfach verschlossen und dabei seine Finger gequetscht sowie seinen Mittelfinger gebrochen.

Bank musste nicht voraussehen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreift

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. Die beklagte Bank habe nach Auffassung des Gerichts ihre Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Geldautomaten erfüllt. Sie sei nicht verpflichtet, darüber hinaus ihre Kunden vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Insbesondere habe die Bank nicht voraussehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreift. Denn die Geldscheine werden bei der Ausgabe etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinausgeschoben. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass es bei dem Geldautomaten bereits in der Vergangenheit zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen sei, die die Bank zum Handeln hätte veranlassen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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