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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2016
23 S 18/15 -

Rauchen in der Wohnung überschreitet nicht die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache

Raucher Friedhelm A. darf in der Mietwohnung bleiben - Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Die Klage der Wohnungs­eigentümerin auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung des Rauchers Friedhelm A. wurde abgewiesen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall ist das Gericht nach der Vernehmung von dreizehn Zeugen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch im Treppenhaus des Mietobjekts auf ein vertragswidriges Verhalten des beklagten Rauchers Friedhelm A. zurückzuführen waren. Damit lag kein Kündigungsgrund vor, so dass die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt hat.

Raucher muss Gebot der Rücksichtnahme beachten

Das Gericht hat ausgeführt, dass eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2 BGB unter anderem voraussetzt, dass eine Partei den Hausfrieden stört, diese Störung nachhaltig ist und sie aufgrund ihrer Nachhaltigkeit zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt. Durch Rauchen in einer Mietwohnung allein wird die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch noch nicht überschritten; ein Mieter darf in seiner Wohnung rauchen. Nicht mehr vertragsgemäß ist es, wenn der Raucher das Gebot der Rücksichtnahme nicht genügend beachtet, weil er etwa nicht ausreichend lüftet oder die Asche nicht entsorgt. Wegen des Kerngehalts der Gebrauchsnutzung einer Wohnung sind an die Prüfung des nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauchs im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen.

Kein vertragswidriges Verhalten feststellbar

Aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung von dreizehn Zeugen hat das Gericht zwar die Überzeugung gewonnen, dass es im Treppenhaus des streitigen Mietobjekts grundsätzlich zu bestimmten Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch gekommen ist. Einen Verstoß des Rauchers Friedhelm A. gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit ein vertragswidriges Verhalten hat das Gericht nicht festgestellt. Zum einen konnte der Tabakgeruch nach den Bekundungen der Zeugen nicht ausschließlich dem Beklagten zugeordnet werden. Zum anderen hat die Vernehmung der Zeugen nicht hinreichend erwiesen, dass der Mieter Friedhelm A. nicht ausreichend gelüftet oder die Asche entsorgt hat. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Tabakgeruch von Rauchern aus dem Hauseingangsbereich herrührte.

Beweisaufnahme ergibt kein klares Bild über nachhaltige Störungen

Das Gericht fasst zusammen, dass die Beweisaufnahme kein so klares Bild über nachhaltige Störungen oder nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen durch den Raucher Friedhelm A. ergeben hat, dass eine Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wäre. Die Beeinträchtigungen im Treppenhaus seien nach den Bekundungen der Zeugen unter dem Eindruck des vorliegenden Räumungsrechtsstreits auch geringer geworden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2016
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ ra-online

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