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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2007
22 S 240/07 -

LG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Schmerzens­geld nach harter Landung auf dem Flugplatz

Fluggast muss mit starkem Abbremsen des Flugzeugs nach Aufsetzen auf der Landebahn rechnen

Kommt es bei der Landung eines Flugzeugs durch eine notwendige starke Bremsung zu extremem Vibrieren und Schütteln des Flugzeuges bei dem sich ein Fluggast verletzt, hat dieser keinen Anspruch auf Schadensersatz durch die Fluggesellschaft. Grundsätzlich muss ein Fluggast mit starkem Abbremsen des Flugzeugs nach dem Aufsetzen auf der Landebahn rechnen. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall verklagte eine Frau eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz, da es im Rahmen einer Landung auf dem Flughafen zu einem angeblich schweren Flugunfall gekommen war. Der Anflug war offensichtlich zu spät eingeleitet worden, weshalb die Landung in einem Sturzflug erfolgte. Um nicht über die Landebahn hinaus zu geraten, seien nach Auffassung der Klägerin die Piloten gezwungen gewesen, das Flugzeug sehr stark abzubremsen. Durch das extreme Vibrieren und Schütteln des Flugzeuges hatte die Frau ein Schleudertrauma mit erheblicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung erlitten. Zudem wies sie darauf hin, unter Angstzuständen zu leiden, weshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro in ihren Augen gerechtfertigt sei.

Körperverletzung durch Unfall gemäß Vorschriften des Montrealer Übereinkommens liegt nicht vor

Dieser Auffassung folgten die Richter des Amts- und Landgerichts Düsseldorf jedoch nicht. Schmerzensgeldansprüche stehen der Frau in diesem Fall nicht zu. Voraussetzung hierfür wäre, dass nach Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens die Körperverletzung der Klägerin durch einen Unfall verursacht worden wäre. Ein Unfall im Sinne dieser Vorschrift sei jedoch nur ein besonderes Ereignis. Dieses lag aber nicht vor, da nach Ansicht der Richter zu den typischen Vorkommnissen bei einem Flug auch eine harte Landung gehöre. Dass mehr als eine harte Landung Fall vorgelegen habe, sei nicht feststellbar. Das Flugzeug sei zumindest noch auf der Landebahn zum Stehen gekommen. Daher sei von einer Landung auszugehen, die sich noch im Rahmen des Normalen halte. Darüber hinaus müsse ein Fluggast mit einem starken Abbremsen des Flugzeugs nach dem Aufsetzen auf der Landebahn grundsätzlich rechnen, urteilten die Richter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2010
Quelle: ra-online (kg)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2007
    [Aktenzeichen: 50 C 2614/06]
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