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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.1991
16 O 190/89 -

Verletzung während Kreuzfahrt aufgrund hin- und herschlagender Tür: Keine Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung des Reiseveranstalters aufgrund fehlender Magnetarretierung der Tür

Verletzungen während starken Seegangs gehören zu den typischen Gefahren einer Seereise

Verletzt sich der Passagier eines Kreuzfahrtschiffes während eines starken Sturms an der hin- und herschlagenden WC-Tür, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Eine Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung aufgrund der fehlenden Magnetarretierung der Tür liegt nicht vor. Darüber hinaus gehören Verletzungen während eines starken Seegangs zu den typischen Gefahren einer Seereise. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Passagierin eines Kreuzfahrtschiffs wollte in einer Nacht während eines starken Sturms die Toilette ihrer Kabine aufsuchen. Aufgrund des starken Seegangs kam die Passagierin jedoch beim Öffnen der Toilettentür zu Fall. Als sie versuchte sich an den Türrahmen festzuhalten, schlug die Tür wieder zu und quetschte dabei ihren Daumen ein. Aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen klagte die Passagierin gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sie meinte, die Tür hätte durch eine Magnetarretierung gesichert sein müssen.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Düsseldorf entschied gegen die Passagierin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Denn der Reiseveranstalterin sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten.

Pflicht zum Arretieren der Tür bestand nicht

Da das Kreuzfahrtschiff unter panamaischer Flagge fuhr und es in Panama keine Vorschrift gab, die eine Türarretierung vorschreibt, habe die Reiseveranstalterin nach Auffassung des Landgerichts auch nicht für eine Arretierung sorgen müssen. Ohnehin biete eine Magnetarretierung nach Aussage eines Sachverständigen bei schwerem Seegang keinen hundertprozentigen Schutz gegen das Hin- und Herschlagen der Türen. Es gebe keine Sicherheitseinrichtung, die ein Auf- und Zuschlagen der Türen bei schwerem Seegang verhindern kann.

Verletzungen gehörten zu typischen Risiken einer Seefahrt

Darüber hinaus haben sich in den Verletzungen der Passagierin nach Ansicht des Landgerichts die typischen Gefahren einer Seereise realisiert. Es liege auf der Hand, dass es aufgrund der Schlingerbewegungen des Schiffs bei hohem Wellengang schnell zu Verletzungen kommen kann. Wer an einer Reise teilnimmt, müsse solche typischen Risiken hinnehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1992, 351/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1992, 351Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 351

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