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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2019
15 O 436/16 -

Versandapotheke scheitert mit Klage auf knapp 14 Millionen Euro Schadensersatz

Verbotsverfügungen der Apothekerkammer wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb rechtmäßig

Das Landgerichts Düsseldorf hat die Schadensersatzklage einer Versandapotheke gegen die Apothekerkammer Nordrhein über knapp 14 Millionen Euro abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass die von der Versandapotheke beanstandeten Verbotsverfügungen hinsichtlich verschiedener Werbemaßnahmen auch nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gerechtfertigt wären.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Versandapotheke im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z.B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoße. Sie erwirkte deshalb in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen und ließ der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagen. Die Versandapotheke argumentierte vor dem Landgericht Düsseldorf, das aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) feststünde, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht.

Werbemaßnahmen wären wegen Verstoßes gegen unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu unterlassen gewesen

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen seien und die Apothekerkammer Nordrhein deshalb keinen Schadensersatz zahlen müsse. Die Werbemaßnahmen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu unterlassen gewesen. Mit diesen Regelungen habe sich das Urteil des EuGH nicht befasst und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.

§ 945 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § ZPO § 926 Abs. ZPO § 926 Absatz 2 oder des § ZPO § 942 Abs. ZPO § 942 Absatz 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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