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Das Landgerichts Düsseldorf hat die Schadensersatzklage einer Versandapotheke gegen die Apothekerkammer Nordrhein über knapp 14 Millionen Euro abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass die von der Versandapotheke beanstandeten Verbotsverfügungen hinsichtlich verschiedener Werbemaßnahmen auch nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gerechtfertigt wären.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen seien und die Apothekerkammer Nordrhein deshalb keinen Schadensersatz zahlen müsse. Die Werbemaßnahmen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu unterlassen gewesen. Mit diesen Regelungen habe sich das Urteil des EuGH nicht befasst und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § ZPO § 926 Abs. ZPO § 926 Absatz 2 oder des § ZPO § 942 Abs. ZPO § 942 Absatz 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27653
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