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Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2011
14c O 194/11 -

Apple vs. Samsung: Vertrieb des "Samsung Galaxy Tab 10.1" in Deutschland weiterhin untersagt

Vertieb des Produkts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland de facto einstweilen wieder möglich

Das Landgericht Düsseldorf hat im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung - mit der es der Firma Samsung untersagt worden war, das Tablet Galaxy Tab 10.1 nicht mehr in der Europäischen Union mit Ausnahme der Niederlande zu vertreiben - bis zur Entscheidung über den Widerspruch einstweilen eingestellt.

Im zugrunde liegenden Fall war es der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea per einstweiliger Verfügung vom 9. August 2011 untersagt worden, das Produkt "Samsung Galaxy Tab 10.1" außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen

Entscheidung des Landgerichts hat keine Auswirkungen auf Verbot des Vertriebs in Deutschland

In Bezug auf die Firma Samsung Electronics GmbH mit Sitz in Deutschland ändert sich durch die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf an der einstweiligen Verfügung nichts. Lediglich für die Samsung Electronics Co. Ltd. sind die genannten Handlungen nunmehr mit Ausnahme des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland de facto einstweilen wieder möglich, ohne dass mit Ordnungsmitteln gerechnet werden müsste. Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland hat sich daher auch in Bezug auf die Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea nichts verändert.

Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union unklar

Grund für die Einschränkung der einstweiligen Verfügung ist die streitige Rechtslage in Bezug auf die Frage, ob das Landgericht Düsseldorf auch für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union für solche einstweilige Maßnahmen zuständig ist, die über den Bereich der Bundesrepublik Deutschland hinauswirken. Hieran hat die Kammer aufgrund der Stellungnahme der Firma Samsung Co. Ltd. Zweifel, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiliegen Verfügung vom 09.08.2011 zunächst bis zur Entscheidung über den Widerspruch rechtfertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2011
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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