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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019
12 O 264/18 -

E-Plus muss Restguthaben ohne Rücksendung der SIM-Karte erstatten

Vorherige Rücksendepflicht benachteiligt die Kunden unangemessen

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen dürfen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Bedingungen von Aldi Talk hatte E-Plus darauf bestanden, dass der Kunde nach einer Vertragskündigung die SIM-Karte zurückgeben muss. "Er ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags." Im Klartext: Solange das Unternehmen die SIM-Karte nicht hat, muss es das Restguthaben nicht auszahlen.

Vorherige Rücksendepflicht ist unwirksam

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass Aldi-Talk-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Die vorherige Rücksendepflicht könne sie davon abhalten, sich ihr Guthaben erstatten zu lassen. Darüber hinaus gebe es keinen sachlichen Grund dafür, warum sie erst die SIM-Karte zurückschicken müssen, bevor sie Erstattungsansprüche geltend machen können. Von einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte gehe keine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs aus. Auch die Behauptung von E-Plus, die unbrauchbaren SIM-Karten sollten dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden, überzeugte das Gericht nicht. Das Unternehmen habe nicht einmal dargelegt, dass es ein solches Recycling-Verfahren eingeführt habe. Die Vorleistungspflicht hatte E-Plus bereits während des Klageverfahrens gestrichen. Das Unternehmen hatte die Klausel vor Gericht aber weiter verteidigt und sich geweigert, die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27674 Dokument-Nr. 27674

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