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Landgericht Dresden, Beschluss vom 22.08.2014
3 O 2040/14 EV -

"NP ... Neee!"-Plakate: Landgericht Dresden weist Unterlassungsantrag der SPD gegen die NPD ab

Plakate sind nach Auffassung der NPD keine genehmigungsfreie Wahlwerbung

Das Landgericht Dresden hat einen Antrag des SPD Landesverbandes abgewiesen, mit dem dem NPD Landesverband durch einstweilige Verfügung verboten werden sollte, weitere Plakate mit der Aufschrift "NP ... Neee!" abzuhängen oder dazu aufzurufen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die NPD hatte in Dresden 14 Plakate mit der Aufschrift "NP ... Neee!" abgenommen und dem städtischen Straßen- und Tiefbauamt übergeben. Nach ihrer Ansicht handelte es sich hier nicht um genehmigungsfreie Wahlwerbung der SPD, sondern um genehmigungspflichtige Werbung des DGB. Auf den Plakaten war der DGB als verantwortlich im Sinne des Presserechts ausgewiesen. Zwischenzeitlich wurden aber alle verbliebenen "NP ... Nee!" Plakate so überklebt, dass sie nunmehr die SPD als verantwortlich ausweisen. Daraufhin hat die NPD versichert, dass es sich um eine einmalige Aktion gehandelt habe und künftig keine Plakate mehr entfernt würden.

LG sieht keine Wiederholungsgefahr

Dies war für das Landgericht Dresden Anlass, keine Wiederholungsgefahr mehr zu sehen. Nachdem der zivilrechtliche Unterlassungsantrag aber nur darauf gerichtet sein kann, zukünftige Verstöße abzuwehren, war er damit nicht mehr begründet.

Das Landgericht hat dabei ausdrücklich erklärt, dass hiermit keine Billigung des vorangegangenen eigenmächtigen Handelns der NPD verbunden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2014
Quelle: Landgericht Dresden/ra-online

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