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Wird der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wegen eines Schadensfalls in Anspruch genommen, so tritt damit der Versicherungsfall ein. Die Haftpflichtversicherung muss daher jedenfalls ihrer Rechtsschutzverpflichtung nachkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2011 beschädigte das
Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Versicherung sei wegen der Tierhalterversicherung verpflichtet gewesen, die Reparaturkosten zu übernehmen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Nach § 1 AHB genieße der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17389
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