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Landgericht Dortmund, Urteil vom 01.08.2013
2 S 5/13 -

Tier­halter­haft­pflicht­versicherung: Inanspruchnahme des Versicherungs­nehmers wegen Schadensfall begründet Versicherungsfall

Eintritt des Versicherungsfalls begründet Rechts­schutz­verpflichtung der Versicherung

Wird der Versicherungsnehmer einer Tier­halter­haft­pflicht­versicherung wegen eines Schadensfalls in Anspruch genommen, so tritt damit der Versicherungsfall ein. Die Haft­pflicht­versicherung muss daher jedenfalls ihrer Rechts­schutz­verpflichtung nachkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2011 beschädigte das Pferd der Versicherungsnehmerin einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ein geparktes Fahrzeug. Sie wurde daraufhin von der Eigentümerin des Fahrzeugs wegen der Reparaturkosten in Höhe von fast 4.000 € in Anspruch genommen. Die Versicherungsnehmerin verlangte nunmehr von ihrer Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten. Da diese sich aber weigerte dem nachzukommen, erhob die Versicherungsnehmerin Klage. Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherungsnehmerin.

Anspruch auf Versicherungsschutz bestand

Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Versicherung sei wegen der Tierhalterversicherung verpflichtet gewesen, die Reparaturkosten zu übernehmen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) umfasse die Leistungspflicht der Versicherung die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz der Entschädigung. Daraus folge, dass die Versicherung frei darüber entscheiden kann, ob sie den Haftpflichtanspruch erfüllen will oder sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen möchte (sog. Rechtsschutzverpflichtung).

Inanspruchnahme der Versicherungsnehmerin begründete Versicherungsfall

Nach § 1 AHB genieße der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, so das Landgericht weiter, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses in Anspruch genommen wird. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Versicherungsnehmerin sei von der Eigentümerin des Fahrzeugs wegen der Reparaturkosten in Anspruch genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherungsfall eingetreten und die Haftpflichtversicherung hätte jedenfalls ihrer Rechtschutzverpflichtung nachkommen müssen. Diese Verpflichtung stelle neben der Verpflichtung zur Befriedigung berechtigter Ansprüche eine gleichrangige Hauptleistungspflicht der Versicherung dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.01.2013
    [Aktenzeichen: 428 C 5044/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2013, 548Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 548

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