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Schäden, die durch Tiere verursacht wurden, sind nicht durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Im Fall musste der Besitzer den Schaden, den ein aus einem Reitstahl ausgebrochenes Pferd verursachte, selbst tragen.
Im zugrunde liegenden Fall büchste ein
Der Vater der Tochter hat eine Privathaftpflichtversicherung, in der die Tochter mitversichert ist. In den Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung heißt es u. a.: "Nicht versichert ist die Haftpflicht als Tierhalter und Tierhüter." Die Versicherung verweigerte daher die Regulierung des Schadens.
Der Bundesgerichtshof hatte die
Dem Versicherungsnehmer sei der Zweck der
AHaftpflichtVB RBE Nr. A III 1
Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung, wonach die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2008
Quelle: ra-online
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