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Landgericht Detmold, Urteil vom 28.08.2013
4 Ns 41 Js 398/12 AK: 162/13 -

Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgrund von Verkauf von hochprozentigem Alkohol an Minderjährige

Minderjährige erlitt Alkoholvergiftung

Verkauft jemand an Minderjährige Alkohol und betrinken sich diese bis sie eine Alkoholvergiftung erleiden, so macht sich der Verkäufer wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 verkaufte der Inhaber eines Internet-Cafés an eine Minderjährige hochprozentigen Alkohol. Diese betrank sich daraufhin bis sie eine Alkoholvergiftung erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Inhaber des Internet-Cafés vom Amtsgericht Detmold wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hielt die Strafaussetzung auf Bewährung für nicht richtig und ging in Berufung.

Keine Bewährungsstrafe

Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Eine Bewährungsstrafe sei angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten, seiner wiederholten Verkäufe von Alkohol an Minderjährige und seiner fehlenden beruflichen sowie persönlichen Perspektive nicht in Betracht gekommen. Zudem habe er in anderer Sache bereits unter Bewährung gestanden. Schon dieser Bewährung habe der Angeklagte keiner Bedeutung beigemessen. So sei er nur ungenügend seinen Auflagen nachgekommen. Nach alldem hielt es das Landgericht für nötig, dass der Angeklagte seine Freiheitsstrafe auch verbüßt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2014
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Detmold, Urteil
    [Aktenzeichen: 2 Ds 41 Js 398/12-422/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 666 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 666, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann

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