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Bei einer Flugverspätung, die drei Stunden und mehr von der geplanten Ankunftszeit beträgt, kann der Fluggast Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend machen. Dies gilt nicht, wenn die Umstände der Verspätung vom Flugunternehmen "nicht beherrschbar" sind. Technische Defekte gehören jedoch in der Regel nicht dazu. Dies urteilte das Landgericht Darmstadt.
Die Klägerin des vorliegenden Falls forderte von einer
Die
Das Landgericht Darmstadt bestätigt einen Anspruch der Klägerin auf
Dieser Anspruch bestehe jedoch nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die vom Unternehmen nicht zu beherrschen seien. Der Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" werde in der EG-Verordnung nicht näher definiert, jedoch in Ziff. 14 der Erwägungsgründe mittels Beispielen präzisiert: politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Sicherheitsmängel sowie Streiks gehören dazu.
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Darmstadt (vt/st)
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Dokument-Nr. 11398
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