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Landgericht Cottbus, Urteil vom 26.02.2014
5 S 59/13 -

Fehlende Substanzverletzung sowie nur geringfügige optische Beeinträchtigung schließen Anspruch auf Beseitigung einer auf einem Balkon aufgestellten Parabolantenne aus

Kein Anspruch auf Beseitigung wegen vertragsgemäßer Nutzung

Stellt ein Mieter auf seinem Balkon eine Parabolantenne auf, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf Beseitigung zu, wenn die Antenne ohne Substanzverletzung aufgestellt wurde und von ihr eine nur geringfügige optische Beeinträchtigung ausgeht. Denn der Mieter hält sich in einem solchen Fall im vertraglich zulässigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Cottbus hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf Beseitigung einer Parabolantenne. Diese hatte eine Mieterin auf ihrem Balkon aufgestellt. Das Amtsgericht Cottbus wies die Klage jedoch ab. Es führte dazu aus, dass das Aufstellen der Satellitenschüssel angesichts dessen, dass sie nicht baulich mit dem Balkon verbunden war, vergleichbar gewesen sei mit dem Aufstellen von Mobiliar auf dem Balkon. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Kein Anspruch auf Beseitigung der Satellitenschüssel

Das Landgericht Cottbus folgte der Auffassung des Amtsgerichts. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf Beseitigung nach § 541 BGB zugestanden, da es an einer vertragswidrigen Nutzung der Mietsache gefehlt habe. Zum einen habe es an einem ausdrücklichen Verbot des Aufstellens einer Parabolantenne auf dem Balkon gefehlt. Zum anderen sei von ihr eine allenfalls geringfügige optische Beeinträchtigung ausgegangen. Ferner sei es zu keiner Substanzverletzung gekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2014
Quelle: Landgericht Cottbus, ra-online (zt/WuM 2014, 197/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Urteil vom 10.05.2013
    [Aktenzeichen: 43 C 376/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2014, 197Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 197

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Dokument-Nr.: 18192 Dokument-Nr. 18192

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