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Wer als "Ladendieb" falsch verdächtigt wird, kann nicht ohne Weiteres hierfür ein Schmerzensgeld verlangen. Dies geht aus Entscheidungen des Amtsgerichts Coburg und des Landgerichts Coburg hervor.
Nach der Anprobe einiger Kleidungsstücke in der Umkleidekabine eines Warenhauses forderte eine Ladendetektivin die Kundin und spätere Klägerin auf, diese in ein Büro zu begleiten.
Dort hielt sie der perplexen Kundin den Verdacht vor, einige Modestücke heimlich eingesteckt zu haben, da am Boden der von der Klägerin verlassenen Umkleidekabine mehrere abgerissene Sicherungsetiketten lagen. Allerdings stritt die Kundin ab, irgend etwas damit zu tun zu haben.
Auch die herbeigerufenen Polizisten fanden bei ihr kein Diebesgut. Die gegen sie eingeleiteten Ermittlungen wurden eingestellt. Da sie sich vom Verhalten der Detektivin tief gekränkt fühlte, verlangte die Klägerin von ihr 500 € Schmerzensgeld.
Aber damit drang sie weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht Coburg durch. Die verklagte Privatermittlerin habe das Persönlichkeits- und Freiheitsrecht der Klägerin nicht rechtswidrig verletzt. Aus den in der Umkleidekabine verstreuten Sicherungsetiketten habe sich ein konkreter Diebstahlsverdacht aufgedrängt. Deswegen sei die Vorgehensweise der Detektivin nicht zu beanstanden. Insbesondere habe sie es so gut wie möglich vermieden, die Klägerin öffentlich bloßzustellen. Unter diesen Umständen habe die Beklagte den Verdacht nicht leichtfertig ausgesprochen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2005
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg (pm/pt)
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Dokument-Nr. 992
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