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Der betrügerisch geschädigte Erwerber von Immobilienfonds kann die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, um gegen den Betrüger Schadensersatz einzuklagen. Derartige Fälle sind nicht durch die Versicherungsbedingungen „ARB 75“ (das „Kleingedruckte“) ausgeschlossen.
Das entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg und verurteilten eine Rechtsschutzversicherung, Deckungsschutz (also Übernahme der Prozesskosten) für eine Klage ihres Versicherten zu gewähren. Die betrügerische Schädigung von Anlegern unterfalle nicht der „Baurisikoklausel“ in Rechtsschutzversicherungen und sei daher nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der klagende Versicherungsnehmer hatte für rund 16.000 € Anteile an einem Immobilienfonds erworben. Dabei war er aber „über den Tisch gezogen“ worden: das dem Fonds zugrunde liegende Bauprojekt war tatsächlich nicht durchführbar. Der Anteilsverkäufer wurde deshalb auch zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der Kläger wollte deshalb sein Geld per Zivilklage vom Betrüger zurück – und von seiner Versicherung Übernahme der Prozesskosten. Die verweigerte aber Deckungsschutz und verwies auf ihre Versicherungsbedingungen aus dem Jahr 1975. Nach denen liege kein Versicherungsfall vor, weil alle Risiken in Zusammenhang mit Bausachen ausgeschlossen seien. Der Versicherungsnehmer musste daher zuerst einmal gegen seine Rechtsschutzversicherung klagen.
Mit Erfolg. Sowohl Amts- als auch Landgericht Coburg entschieden, die Rechtsangelegenheit unterfalle nicht der sogenannten Baurisikoklausel in den Versicherungsbedingungen aus dem Jahr 1975. Erforderlich sei ein unmittelbarer Zusammenhang mit Planung oder Errichtung eines Gebäudes. Ein solcher sei zwar grundsätzlich auch bei Immobilienfonds gegeben und werde in der Rechtssprechung sogar für Fragen der Finanzierung derartiger Anteile bejaht. Im zu entscheidenden Fall habe sich aber nicht das typische Baurisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, bei Geldanlagen einem Betrüger aufzusitzen.
Die Rechtsschutzversicherung muss also zahlen – ob der Kläger sein angelegtes Kapital tatsächlich zurück bekommt, ist hingegen offen.
Zur Rechtslage:
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sind ein Unterfall der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ (AGB). Sie werden bei praktisch jedem Versicherungsvertrag mitvereinbart. Ein genauer Blick in das Kleingedruckt ist dabei jedenfalls zu empfehlen. In der derzeit gültigen Fassung der maßgeblichen Bestimmung der ARB 94 sind die Haftungsausschlüsse vor allem in § 3 ARB (von dessen Wiedergabe wegen des Umfanges der Klausel abgesehen wird) enthalten. Es finden sich darin z. B. Bausachen, Kartell- und Wettbewerbsachen, Spiel- und Wettverträge, Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte oder Familien- und Erbangelegenheiten.
Für viele Versicherungsverträge – auch den, der dem entschiedenen Fall zugrunde lag – gelten allerdings noch die ARB aus dem Jahr 1975. Die dort maßgebliche Klausel lautet:
§ 4 ARB 75 (Allgemeine Risikoausschlüsse):
(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) (...)
k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen;
(...)
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Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.02.2002
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Dokument-Nr. 1413
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