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Landgericht Coburg, Urteil vom 12.11.2013
22 O 68/13 -

Schenkungs­versprechen ist nur mit notarieller Vereinbarung wirksam

Bloßer Besitz eines Fahrzeugbriefes lässt keine Rückschlüsse auf Eigentümer zu

Ein bloßes Schenkungs­versprechen ist nur dann wirksam, wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Will der Schenkende den übereigneten Gegenstand vorerst weiter selbst nutzen, empfiehlt sich eine genaue schriftliche Dokumentation des Schenkungsvorgangs. Dies entschied das Landgericht Coburg und gab damit der Klage zweier Brüder als Erben gegen einen weiteren Bruder auf Herausgabe eines Pkw statt. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ihm das Fahrzeug vor dem Tod der gemeinsamen Mutter geschenkt worden war.

Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind drei Brüder. Die beiden Kläger beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder, der Beklagte, schlug das Erbe aus. Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden Kläger zu ziehen. Dorthin wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Die Kläger hatten sämtliche Originalschlüssel, der Beklagte den Fahrzeugbrief.

Beklagter Sohn erhielt das Auto nach eigener Aussage von seiner Mutter als Geschenk

Die Kläger behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der Beklagte habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte. Der Beklagte brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.

Überlassen des Fahrzeugs an den Sohn hätte im Testament festgelegt werden können

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Das Gericht hörte zunächst sämtliche beteiligte Zeugen an und kam zu dem Ergebnis, dass die Zeugenaussagen nicht miteinander vereinbar seien. Eine Gruppe von Zeugen berichtete von einer Schenkung, die andere widersprach einer solchen Schenkung vehement. Zeugen der beiden Parteien hatten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem Beklagten und seiner Mutter gegeben hatte. Der Beklagte habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Das Gericht nahm an, dass, wenn die Mutter dem Beklagten das Fahrzeug hätte zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann.

Mutter hätte dem Sohn bei einer Schenkung zur Legitimation den Zweitschlüssel übergeben

Das Gericht konnte sich nicht von einer Schenkung überzeugen. Es nahm an, dass bei einer Schenkung dem Beklagten jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden wäre, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes vermochte das Gericht eine Eigentümerstellung nicht herzuleiten, da nicht erwiesen war, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch, dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, sprach nicht für ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt hatte. Daher hat der Beklagte das Auto an seine Brüder herauszugeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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