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Landgericht Coburg, Beschluss vom 22.02.2006
32 S 137/05 und 32 S 137/05 (a) -

Zur Einstandspflicht der Kaskoversicherung, wenn ein versichertes Fahrzeug beim Ausweichen eines Wildtieres beschädigt wird

Reh im Glück

Gut für den Rehbock, schlecht für den Autobesitzer: Zum Schaden des Fahrzeugs wird der Zusammenstoß zwischen Tier und Maschine verhindert. Wer dann eine schnelle Regulierung der Schäden durch den Kaskoversicherer erwartet, könnte den nächsten Schock erleben. Denn ohne Nachweis, dass der Wagen gerade durch das Ausweichen vor dem Tier beschädigt wurde, zahlt die Versicherung nichts. Saß man in einer solchen Situation alleine im Auto, ist der Beweis schwierig, aber nicht unmöglich.

In einem aktuellen Fall glaubten Amts- und Landgericht Coburg einem Automobilisten, dass er einem Wildtier ausgewichen und hierdurch sein Fahrzeug zu Schaden gekommen war. Die Richter verurteilten daher den Kaskoversicherer des Boliden zum Ersatz des Schadens von knapp 3.000 €.

Etwas Vergleichbares hatte der Versicherungsnehmer bis dahin noch nicht erlebt. Er fuhr mit seinem Volvo auf einer Landstraße, entspannt am Steuer sitzend. Wie aus dem Nichts tauchte plötzlich von links eine Ricke auf und überquerte ein paar Meter vor seinem Auto die Fahrbahn. Der Versicherte riss reflexartig das Steuer nach rechts. Zwar erwischte er in Folge seiner Reaktion nicht das Reh, aber einen Leitpfosten und eine Warnbake. Trotz der aus seiner Sicht heroischen Tat weigerte sich die Kaskoversicherung, die Reparaturkosten zu übernehmen. Sie zweifelte nämlich die Unfallversion des Autopiloten an. Und diese könne er mangels Zeugen auch nicht nachweisen, so die Versicherung.

Doch sie irrte. Die Richter des Amts- und Landgerichts Coburg bejahten die Zahlungspflicht des beklagten Versicherers. Auch in Wildschadensfällen genieße der Versicherte Kaskoschutz. Die Beschädigung seines Fahrzeugs müsse freilich auf ein Ausweichmanöver zurückzuführen sein, das er vornahm, um eine Kollision mit dem Wild zu verhindern (sog. Rettungskostenersatz). Dies habe der Kläger bewiesen. Er habe bereits bei der Unfallaufnahme durch die Polizei das zum Schaden führende Ausweichen damit erklärt, einem unvermittelt aufgetauchtem Rehkitz ausgewichen zu sein. Seine Angaben seien glaubhaft gewesen, habe er doch den Unfallhergang detailliert und plausibel geschildert. Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Autofahrers hätten sich nicht ergeben, zumal sich der Unfall an einer für einen häufigen Wildwechsel bekannten Örtlichkeit zutrug.

Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 23.11.2005, Az: 12 C 706/05

Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 3.2.2006 und 22.2.2006

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 03.03.2006

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