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Landgericht Coburg, Urteil vom 02.11.2010
23 O. 100/10 -

LG Coburg zur Haftung des Anlagevermittlers bei unplausibler Anlagemöglichkeit

Anlagevermittler haftet bei Ausbleiben der Ausschüttungen oder Kapitalrückzahlung in Höhe der Anlagesumme

Das Landgericht Coburg verurteile einen Anlagevermittler dazu, einem Kapitalanleger Schadenersatz in Höhe der Anlagesumme von über 100.000 Euro zu zahlen. Der Anlagevermittler hatte eine Anlage bei einer ausländischen Gesellschaft vermittelt, die mit "bankinternen" Geschäften enorme Renditen versprochen, jedoch weder Ausschüttungen noch eine Rückzahlung des Anlagekapitals geleistet hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall bot der beklagte Anlagevermittler dem Kläger im Jahr 2006 die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft an. Diese sollte sich am internationalen Handel mit "internen Bankinstrumenten" unter strikter Geheimhaltung sowie Vertraulichkeit beteiligen. Der Öffentlichkeit werde die Existenz dieser internen Bankprodukte der Weltbanken verschwiegen. Über die ausländische Gesellschaft werde Privatanlegern aber nun eine Beteiligung hieran ermöglicht. Die Gesellschaft versprach bei einer Einlagesumme von 100.000 Euro eine Rendite von 350.000 Euro bei einer Anlagedauer von 15 bis 16 Monaten. Der Beklagte versicherte, Recherchen zu den beschriebenen Renditen sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt zu haben. Im Vertrauen auf diese Informationen beteiligte sich der Kläger mit 100.000 Euro. Zu einer Ausschüttung oder einer Rückzahlung des Anlagekapitals kam es in der Folgezeit trotz mehrfacher Ankündigung nicht. Der "Chairman" der ausländischen Gesellschaft teilte dem Kläger schließlich mit, dass es bei dem Investitionsprojekt Schwierigkeiten mit der Staatsanwaltschaft Hamburg gegeben habe. Danach wurde der Chairman in anderer Sache inhaftiert.

Kläger äußert Zweifel an Existenz der offerierten Geschäfte

Der Kläger behauptet, die vom Beklagten offerierten Geschäfte gebe es gar nicht. Es existiere keine Geldanlage, die es bei 100 prozentiger Sicherheit ermögliche, in 15 bis 16 Monaten eine Rendite von 350 % zu erwirtschaften. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung seitens des beklagten Anlagevermittlers hätte der Kläger sich nicht bei der ausländischen Gesellschaft beteiligt, sondern sein Kapital anderweitig sicher investiert.

Auszahlung angeblich nur aufgrund der Beschlagnahme der angelegten Gelder und Inhaftierung des "Chairmans" nicht möglich

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass er dem Kläger lediglich die Anlage bei der ausländischen Gesellschaft korrekt vorgestellt und erläutert habe. Er habe sich die schriftlichen Informationen der ausländischen Gesellschaft zu Eigen gemacht ohne eigene Zusicherungen zu tätigen. Die getätigte Anlage sei auch 100 prozentig sicher. Die Einlage des Klägers sei auch noch vorhanden. Lediglich aufgrund der Beschlagnahme der angelegten Gelder durch die Staatsanwaltschaft Hamburg und der Inhaftierung des "Chairmans" sei eine Auszahlung nicht möglich. Es bestünde kein Zweifel daran, dass dem Kläger der eingezahlte Betrag einschließlich der Zinsen zufließen werde, sobald die Beschlagnahme der Konten durch die Staatsanwaltschaft Hamburg aufgehoben sei.

Anlage ist entweder 100 % sicher und nicht renditeträchtig oder renditeträchtig, dafür aber nicht sicher

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Es stellte fest, dass der Beklagte jedenfalls als Anlagevermittler tätig geworden ist. Damit war er verpflichtet, das vermittelte Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Verschweigt er, dass die positive Beurteilung ausschließlich auf nicht überprüfbaren Informationen des Kapitalsuchenden beruht, handelt er schuldhaft. Das Gericht stellte fest, dass es Anlagen mit 100 % bzw. absoluter Sicherheit einerseits, sowie andererseits mit einer Rendite von namentlich 350 % in 15 bis 16 Monaten nicht gibt. Mit 100 prozentig sicheren Geldanlagen lassen sich lediglich viel geringere Renditen erwirtschaften. Umgekehrt sind solch hohe Renditen allenfalls durch hochspekulative Geschäfte zu erzielen. Die Behauptung, es finde ein Handel mit internationalen Bankinstrumenten im Geheimen statt, konnte nicht belegt werden. Die Stellungnahmen, auf die sich der beklagte Anlagevermittler bezog, nannten weder Quellen noch beteiligte Institutionen oder Personen. Die Verfasser der Stellungnahmen, auf die sich der Anlagevermittler berief, waren ebenfalls im "Interbankengeschäft" tätig und vor ihnen wurde in der Presse bereits gewarnt. Das Landgericht Coburg stellte fest, dass eine Anlage entweder 100 % sicher ist, dann ist sie aber nicht sehr renditeträchtig. Oder eine Anlage ist sehr renditeträchtig, dann ist sie aber nicht sicher.

Gericht spricht klagendem Anleger vollen Schadenersatz zu

Nach Auffassung des Gerichts prüfte der beklagte Anlagevermittler die Angaben der ausländischen Gesellschaft nicht ausreichend auf wirtschaftliche Plausibilität. Das Landgericht stellte im Rahmen der Anhörung des Anlagevermittlers eine geradezu erschreckende Unkenntnis über die von ihm vertriebene Kapitalanlage fest. Der Beklagte meinte, dass es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht handele. Auch konnte er die Bankgeschäfte, mit denen die fantastische Rendite erzielt werden sollte, nicht einmal namentlich benennen. Daher sprach das Gericht dem klagenden Anleger vollen Schadenersatz zu, der im Gegenzug an seinen Anlagevermittler die Anteilsscheine an der ausländischen Gesellschaft übertrug. Der Anlagevermittler kann jetzt selbst versuchen, das eingesetzte Kapital von der ausländischen Gesellschaft bzw. ihrem inhaftierten "Chairman" wieder zu erlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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