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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 29.01.2009
3 L 1922/08 -

Vorsicht, eingeschränkter Winterdienst! - Leistungsfähigkeit der Gemeinde bestimmt den Umfang der Räum- und Streupflicht

Gemeinde muss nicht alle Straßen räumen

Der Umfang des von der Gemeinde zu leistenden Winterdienstes wird im Wesentlichen von ihrer Leistungsfähigkeit bestimmt. Eine allgemeine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahnen aller Gemeindestraßen besteht nicht. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.

Bewohner eines Ortes im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wollten ihre Gemeindeverwaltung gerichtlich verpflichten lassen, in ihrer Straße einen regelmäßigen Winterdienst durchzuführen. Die Gemeinde hatte die winterliche Räum- und Streupflicht für die Gehwege mit ihrer Straßenreinigungssatzung - wie in den meisten Kommunen üblich - auf die Anlieger übertragen. Diese forderten nun, dass die Verwaltung - zunächst bis Ende März 2009 - der bei ihr verbliebenen Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn nachkomme.

Gemeinde muss nur verkehrswichtige und gefährliche Stellen beräumen

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden lehnte den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Winterdienstpflicht für innerörtliche Fahrbahnen tatsächlich bei den Gemeinde liege und auch nicht auf die Anlieger übertragen werden könne. Es bestehe allerdings für diese Straßenbereiche keine allgemeine Streu- und Räumpflicht, sondern nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, die Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, die örtlichen Verhältnisse sowie der Leistungsfähigkeit der Gemeinde einschließlich der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen. Faktoren für die Verkehrswichtigkeit seien die Anzahl der durchkommenden Fahrzeuge, deren Art, Größe und übliche Geschwindigkeit. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählten vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.

Straße, in der die Antragsstellter wohnen, muss die Gemeinde nicht beräumen

In Anwendung dieser Kriterien sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde vorrangig andere Flächen ihres insgesamt neun Kilometer langen Straßennetzes, etwa Schulwege oder steile Straßen, beräume. Bei der Straße der Antragsteller handele es sich um eine Sackgasse im verkehrsberuhigten Bereich mit wenigen Wohngrundstücken, auf der im Wesentlichen Anliegerverkehr herrsche und ohnehin nicht schnell gefahren werden könne. Auch weise die Straße keine besonderen Steigungen oder gefährlichen Stellen auf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Dresden vom 30.01.2009

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