kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Bauunternehmer dann nicht für einen Unfall auf einer Baustelle im Rahmen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung verantwortlich gemacht werden kann, wenn die dort vorhandene Gefahrenquelle vor sich selbst warnt. Das Landgericht wies mit dieser Entscheidung die Klage des Anwohners einer Baustelle ab, der aus dem ersten Obergeschoss gestürzt war. Nach Auffassung des Gerichts hatte sich der Kläger eigenverantwortlich in eine höchst gefährliche Situation begeben.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt im ersten Obergeschoss eines Gebäudes. Der Zugang zur Wohnung war direkt über eine Treppe und einen brückenartigen Steg möglich. Im Rahmen von Bauarbeiten, die der Beklagte durchführte, wurde dieser Steg abgerissen. Vor einer Wohnungstür des Klägers war ein Abgrund.
Der Bauunternehmer wies den Kläger an, seine Haustür während der Bauarbeiten nicht mehr zu benutzen. Der Zugang zur Wohnung des Klägers erfolgte über das Erdgeschoss und eine Treppe im Inneren des Gebäudes. Die Baufirma verkeilte vor der Haustür des Klägers zwei Holzbretter in der Laibung. Der Kläger öffnete trotz der Anweisung die Wohnungstür und stürzte in die Tiefe. Dabei wurde er schwer verletzt und zog sich eine Vielzahl von Brüchen zu.
Der Kläger gab an, dass er die Haustür geöffnet habe, um seinen Briefkasten zu leeren. Dieser Briefkasten sei trotz der Bauarbeiten beliefert worden. Die Postlieferungen seien über ein mit Flatterband abgesperrtes Flachdach erfolgt. Der Kläger meinte, da der Bauunternehmer die Postanlieferung nicht unterbunden und auch nicht für eine gebotene Absturzsicherung an der Wohnungstür gesorgt habe, sei er ihm zum Schadenersatz verpflichtet. Darüber hinaus wollte der Kläger ein
Der beklagte Bauunternehmer gab an, dass er vom Briefkasten keine Kenntnis gehabt habe. Er habe vielmehr dem Kläger geraten, während der gesamten Dauer der Bauarbeiten die Wohnungstür abzusperren und den Schlüssel wegzulegen.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es kam zum Ergebnis, dass die Unfallverhütungsvorschriften nicht zugunsten des Klägers eingreifen würden. Die Unfallverhütungsvorschriften sollen verhindern, dass Bauarbeiter an potentiellen Absturzstellen geschädigt werden. Der Kläger wusste aber seit Beginn der Bauarbeiten, dass er seine Haustür nicht benutzen könne und diese verschlossen werden solle. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger der Gefahrenstelle hätte leicht fern bleiben können, indem er die Tür einfach nicht öffnet.
Die Beweisaufnahme ergab auch nicht, dass der Bauunternehmer Kenntnis von der Postanlieferung hatte. Dieses Problem war dem Beklagten nicht bewusst. Das Gericht ging davon aus, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, zu verlangen, den Briefkasten an eine ungefährliche Stelle ummontieren zu lassen. Der Kläger hätte für den Zeitraum der Bauarbeiten auch die Briefpost bei der Poststation abholen können.
Das Gericht stellte fest, dass der Bauunternehmer die ihm auferlegten Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt hatte. Eine Pflichtverletzung scheidet aus, wenn die Gefahrenquelle vor sich selbst warnt. Dem Kläger war bewusst, dass er den Bereich vor seiner Haustür nicht mehr betreten kann. Dieser Zustand war bereits eine Woche vor dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Coburg_22-O-10714_LG-Coburg-zu-den-Absicherungspflichten-an-einer-Baustelle~N20372
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 20372
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.