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Landgericht Coburg, Urteil vom 06.04.2011
21 O 609/10 -

LG Coburg: Grundstückseigentümer haftet nicht für Schaden bei offensichtlicher Zweckentfremdung eines Zauns durch Kinder

Gegen offensichtliche Gedankenlosigkeit müssen keine speziellen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden

Ein Eigentümer eines Grundstücks hat grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen. Er ist jedoch dann nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, wenn ein Kind durch offensichtliche Gedankenlosigkeit und Zweckentfremdung des Zauns durch eine herabfallende Eisenstange zu Schaden kommt. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall besuchte ein siebenjähriges Mädchen mit seinem Vater im Jahr 2009 eine öffentliche Veranstaltung in der Nähe des Anwesens des Beklagten. Dort hängte sie sich, während der Vater die jüngere Schwester aus dem Auto hob, an eine Eisenstange. Diese löste sich und fiel mit der Klägerin zu Boden, wobei das Kind schwere innere Verletzungen erlitt. Es musste zehn Tage im Krankenhaus verbringen.

Eltern verlangen vom beklagten Eigentümer Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Eltern der Klägerin ließen vortragen, der Beklagte habe die Stange nicht ausreichend befestigt. Daher müsse er 7.500 Euro Schmerzensgeld zahlen und für die zehn Tage Krankenhausaufenthalt über 6.000 Euro entgangenen Arbeitseinkommens für den Vater. Der Vater habe die Tochter täglich im Krankenhaus besucht.

Beklagter beteuert einwandfreien Zustand der Umzäunung

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass seine Umzäunung bis zum Unfalltag in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Er habe sie einige Wochen vor dem Unfall kontrolliert. Möglicherweise hätten Jugendliche die Eisenstange verbogen, so dass es zum Unfall gekommen sei.

Verhalten des Mädchens stellt offensichtliche Zweckentfremdung des Zaunes dar, für die Eigentümer keine Sicherungsmaßnahmen treffen muss

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Zwar hat der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen. Dies gilt jedoch nur gegenüber befugten Benutzern eines Grundstücks. Zwar muss man bei Kindern auch mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung rechnen, weil diese aus Spieltrieb, Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht richtig einschätzen können. Im vorliegenden Fall stellte das Landgericht fest, dass nur selten im Jahr Kinder an der Umzäunung anzutreffen sind. Auch musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass sich sechsjährige Kinder alleine und ohne Aufsicht dort aufhalten würden. Der Umstand, dass der Vater der Klägerin abgelenkt war und somit nicht rechtzeitig eingreifen konnte, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Das Verhalten des Mädchens stellt nach Auffassung des Landgerichts eine so offensichtliche Zweckentfremdung des Zaunes dar, dass der Beklagte dagegen keine Sicherungsmaßnahmen ergreifen musste. Einem vernünftigen Erwachsenen hätte sich aufdrängen müssen, dass die Strebe einer solchen Belastung möglicherweise nicht standhält. Daher wies das Gericht die Klage ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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