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Der Kläger verlangte von der Beklagten, einem Bauunternehmen, Schadensersatz nach einem Zusammenprall mit einem Bauzaun, den die Beklagte zur Absicherung einer Baustelle auf einem Grundstück aufgestellt hatte.
Nach einem Diskothekenbesuch in der Silvesternacht 2006/2007 begab sich der Kläger gegen 5.00 Uhr "leicht joggend" in Richtung des McDonald's-Restaurants an der Straße "Westring" in Wildeshausen und prallte mit dem Kopf gegen den Bauzaun, der auf dem Fußweg stand. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls mehrfache Knochenbrüche im Stirnbereich sowie einen Bruch des Jochbeins. Er beanspruchte hierfür u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 EUR von dem beklagten Bauunternehmen mit der Behauptung, dessen Mitarbeiter hätten den Bauzaun unzulässig in den Bereich des Fußweges gestellt und diesen zudem nicht ordnungsgemäß überwacht. Da die Straßenlaterne im Bereich der Unfallstelle nicht in Betrieb gewesen sei, habe er den Bauzaun in der Dunkelheit nicht erkennen können.
Das Landgericht Oldenburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagten auch nach den Behauptungen des Klägers keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Bei einem Bauzaun, der nur der Absicherung der Baustelle gegen ein Betreten Unbefugter und nicht der Absicherung vor Gefahren für Fußgänger (z.B. wegen einer Baugrube) diene, sei eine Kontrolle des Zauns außerhalb der Arbeitszeiten nicht erforderlich. Grundsätzlich dürfe ein Bauzaun natürlich auch auf einem Fußweg aufgestellt werden. Dieser müsse auch nachts nicht besonders gekennzeichnet werden, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - im betroffenen Bereich eine Straßenbeleuchtung befinde. Für deren möglichen Ausfall habe nicht das beklagte Bauunternehmen einzustehen. Im Übrigen sei - selbst wenn man von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ausginge - das Mitverschulden des Klägers so groß, dass dahinter eine etwaige Pflichtverletzung seitens der Beklagte völlig zurücktrete. Denn - von der einen Straßenlaterne abgesehen - sei angesichts der weiträumigen Ausleuchtung des gesamten Straßenbereichs im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den Bauzaun übersehen habe und "blindlinks" gegen den Zaun gelaufen sei.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nunmehr durch Beschluss vom 26.10.2007 die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 08.11.2007
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Dokument-Nr. 5119
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