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Wer eine Räum- und Streupflicht übernimmt, muss dieser auch nachkommen und sollte das Räumen im Hinblick auf mögliche Schadensfälle auch dokumentieren. Dem Benutzer einer geräumten Fläche muss jedoch auch klar sein, dass er sich nicht völlig auf Schnee- und Eisfreiheit verlassen darf - denn Schnee und Eis gehören zum Winter. Dies entschied das Landgericht Coburg.
In dem zugrunde liegenden Streitfall stürzte im März des Jahres 2010 eine
Die Klägerin behauptete, aufgrund von Schneefällen ab 1.00 Uhr morgens sei das
Die beklagte Firma gab an, dass das
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Coburg behauptete die Klägerin nicht mehr, das gesamte
Die Angaben des unmittelbaren Unfallzeugen deckten sich auch mit denjenigen des selbständigen Subunternehmers, der am Unfalltag den Betriebshof geräumt hatte. Der Subunternehmer hatte zwar keine genaue Erinnerung mehr, aber nach seinen schriftlichen Aufzeichnungen hatte er am Unfalltag ab 5.30 Uhr mit einem Räumfahrzeug den Hof geräumt. Er gab auch an, dass er beim Räumen um dort geparkte Lkws herumfahre.
Aus diesen Zeugenangaben folgerte das Gericht, dass die Räum- und
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass selbst wenn sich der Unfall, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, beim Durchqueren einer Parklücke zwischen zwei Lkws ereignet hätte, sich eine Haftung der beklagten Firma nicht ergeben würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichte ist selbst bei öffentlichen und stark besuchten Parkplätzen, wie z. B. vor einem Einkaufszentrum, eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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