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Stürzt eine Person im Winter auf glattem Untergrund und verletzt sich, weil der Räum- und Streupflichtige seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, so macht sich der Streupflichtige wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten hervor.
Am 28.01.2010 stürzte ein 83-jähriger Rentner bei
Er war als Beauftragter für ein Subunternehmen im Winter 2009/2010 dafür zuständig, Schnee und Eis auf dem Gehweg vor dem Wohnhaus, auf dem sich der Unfall ereignete, zu beseitigen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass er es entgegen der von ihm erkannten Sorgfaltspflicht bereits in der Zeit vor dem Unfalltag unterlassen hatte, nach erfolgtem Niederschlag den Schnee jeweils so zeitnah zu beseitigen, dass er sich nicht festtrat. Dies habe dazu geführt, dass sich deutlich erkennbare Eisbuckel bildeten. Obwohl der Angeklagte dies erkannt habe, habe er es am Tattag versäumt, die von ihm zu beräumende Gehwegfläche ausreichend zu streuen - obwohl es an diesem Tag zu leichten Schneeschauern kam.
Aufgrund der milden Lufttemperaturen am Tattag von mittags 2,4 Grad Celsius und einer Schneehöhe von 19 cm wäre es ihm auch möglich gewesen, durch entsprechend massive Streumaßnahmen mit Granulat bzw. Sand eine solche Situation herzustellen, die ein Ausgleiten bei normalem Begehen verhindert hätte. Er habe auch die durch sein vorangegangenes mangelhaftes Beräumen entstandene Gefahr einschließlich seiner Pflicht, hiergegen durch massivere Maßnahmen entgegen zu wirken, erkannt.
Dennoch habe der Angeklagte am Tattag nur eine erkennbar ungenügende Menge Granulat ausgestreut. Hätte er genügende Mengen ausgestreut, wäre vermieden worden, dass der Rentner, der als Passant den Gehweg entlang ging, aus einer normalen Gehbewegung heraus aufgrund einer Eisstelle ausglitt und in einer Drehbewegung auf seine Schulter fiel. Für das Unfallopfer ist die Sache mit dem Urteilsspruch nicht vorbei: Nach Durchführung einer Operation ist ihm eine derzeit dauerhafte Bewegungseinschränkung zurück geblieben. Er kann den Arm nur um Zentimeter nach oben bewegen. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er nochmals operiert werden muss. Die Richter berücksichtigten dies bei der Strafzumessung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Tiergarten (vt/we)
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