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Fußgänger müssen ab und zu einen Blick auf den Weg werfen und dürfen sich nicht darauf verlassen, dort keine Unebenheiten vorzufinden. Ein geringer Höhenunterschied im Belag eines Gehwegs von bis zu 2,5 cm ist vom Fußgänger hinzunehmen. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls kam im Februar 2010 im Eingangsbereich vor dem Lokal des beklagten Gastwirts zu Fall und erlitt einen Bruch des linken Armes. Dort befindet sich der Deckel eines Fettabscheiders. Dieser ragt aus dem Gehwegsbelag heraus.
Die Klägerin behauptete dort wegen des Deckels gefallen zu sein. Er rage mehr als 2,5 cm aus dem umgebenen Pflaster heraus. Dafür wollte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro und Ersatz weiterer Schäden in Höhe von etwa 500 Euro.
Der beklagte Gastwirt verteidigte sich damit, dass sich die Abdeckung optisch deutlich von ihrer Umgebung abheben würde. Sie rage höchstens zwei Zentimeter aus dem
Das Landgericht Coburg klärte zunächst im Rahmen der Verhandlung, dass der Deckel 2,1 cm aus dem
Letztlich stellte das Landgericht auch fest, dass der Fettabscheiderdeckel sich deutlich von der umgebenen Pflasterung abhebt und aufgrund seiner Größe nicht zu übersehen ist. Bei im Boden eingelassenen Schachtdeckeln muss stets damit gerechnet werden, dass an deren Rand
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12439
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