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Landgericht Coburg, Urteil vom 14.04.2011
21 O 321/10 -

LG Coburg: Kein Schadensersatzanspruch für Fußgänger bei Sturz über hervorstehenden Gullydeckel

Fußgänger hat geringe Höhenunterschiede im Belag eines Gehwegs hinzunehmen

Fußgänger müssen ab und zu einen Blick auf den Weg werfen und dürfen sich nicht darauf verlassen, dort keine Unebenheiten vorzufinden. Ein geringer Höhenunterschied im Belag eines Gehwegs von bis zu 2,5 cm ist vom Fußgänger hinzunehmen. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls kam im Februar 2010 im Eingangsbereich vor dem Lokal des beklagten Gastwirts zu Fall und erlitt einen Bruch des linken Armes. Dort befindet sich der Deckel eines Fettabscheiders. Dieser ragt aus dem Gehwegsbelag heraus.

Geschädigte verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz

Die Klägerin behauptete dort wegen des Deckels gefallen zu sein. Er rage mehr als 2,5 cm aus dem umgebenen Pflaster heraus. Dafür wollte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro und Ersatz weiterer Schäden in Höhe von etwa 500 Euro.

Gastwirt: Sturz wäre vermeidbar gewesen

Der beklagte Gastwirt verteidigte sich damit, dass sich die Abdeckung optisch deutlich von ihrer Umgebung abheben würde. Sie rage höchstens zwei Zentimeter aus dem Gehweg heraus. Daher wäre der Sturz für die Klägerin bei aufmerksamer Beobachtung des Weges vermeidbar gewesen.

Gehweg im Eingangsbereich zum Lokal bedarf wegen einer Abschüssigkeit und Verengung ohnehin einer erhöhten Aufmerksamkeit

Das Landgericht Coburg klärte zunächst im Rahmen der Verhandlung, dass der Deckel 2,1 cm aus dem Gehweg herausragt. Dazu maß es vor Ort den Höhenunterschied einfach nach. Auf dieser Grundlage wies das Gericht dann die Klage ab. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Fußgänger geringe Höhenunterschiede im Belag eines Gehwegs hinzunehmen hat. Eine feste Grenze hierfür gibt es nicht, jedoch ist eine Differenz von 2 cm bis 2,5 cm noch hinzunehmen. Entscheidend sind jedoch die Gesamtumstände der Örtlichkeit. Hierzu stellte das Landgericht fest, dass die Umgebung der Unfallstelle insgesamt von Gästen und Passanten Aufmerksamkeit erfordert. Der vorhandene Gehweg ist abschüssig und verengt sich im Eingangsbereich zum Lokal. Es befinden sich dort Hindernisse wie ein Bordstein, große Blumenkübel und eine Treppe. Daher lässt es die Umgebung der Sturzstelle nicht zu, dass sich ein Fußgänger ohne genaue Betrachtung des Weges fortbewegt. Es ist eine besondere Aufmerksamkeit notwendig.

Fettabscheiderdeckel hebt sich deutlich von umgebener Pflasterung ab

Letztlich stellte das Landgericht auch fest, dass der Fettabscheiderdeckel sich deutlich von der umgebenen Pflasterung abhebt und aufgrund seiner Größe nicht zu übersehen ist. Bei im Boden eingelassenen Schachtdeckeln muss stets damit gerechnet werden, dass an deren Rand Unebenheiten bestehen. Daher wies das Landgericht die Klage ab. Denn der beklagte Gastwirt hatte seine Pflichten nicht verletzt, sondern die Klägerin hätte die Unebenheit bei sorgfältiger Beobachtung ihres Weges erkennen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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