wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 09.08.2018
21 O 175/18 -

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener und ohnehin grundsätzlich infrage stehender Werkvertrag kann widerrufen werden

LG Coburg zu den Voraussetzungen des Widerrufs eines Werkvertrages

Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Werkunternehmers auf Zahlung seiner Vergütung abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass der ohnehin infrage stehende Vertrag zwischen dem Kunden als Privatperson (Verbraucher) und dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre und dem Kunden daher ein Widerrufsrecht zustand. Zudem habe der potentielle Kunde den Vertrag wirksam widerrufen können, da er von dem Werkunternehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Betankung der Ölheizung des Beklagten war es dort zu einem Ölaustritt gekommen. Daraufhin erschienen Mitarbeiter der nun klagenden Installationsfirma. Sie machten dem Beklagten dabei auch verschiedene Angebote zur Umstellung der Heizung von Öl auf Gas und übergaben hierzu mehrere Kostenvoranschläge. Einige Tage später führten die Monteure der Klägerin im Anwesen des Beklagten Arbeiten an der bestehenden Heizungsanlage durch, wurden dann jedoch angewiesen, die Arbeiten einzustellen. Wiederum einige Wochen später widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin einen etwa erteilten Auftrag. Die Klägerin behauptete nun im Prozess vor dem Landgericht Coburg, ihr sei ein verbindlicher Auftrag zur Umstellung der Heizung des Beklagten erteilt worden und verlangt deshalb Zahlung ihres Werklohns. Der Beklagte streitet jegliche Auftragserteilung ab und beruft sich außerdem auf den erfolgten Widerruf eines etwaigen Vertrages.

Fraglicher Vertrag zwischen Beklagtem als Privatperson und Klägerin als Unternehmerin wäre außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden

Das Landgericht Coburg wies die Klage der Installationsfirma ab, weil ein möglicherweise geschlossener Vertrag vom Beklagten jedenfalls wirksam widerrufen wurde. In seiner Entscheidung setzte sich das Gericht im Einzelnen mit den Voraussetzungen für den Widerruf eines Werkvertrages auseinander. Ein solches Widerrufsrecht stand dem Beklagten deshalb zu, weil der fragliche Vertrag zwischen dem Beklagten als Privatperson (Verbraucher) und der Klägerin als einer Unternehmerin außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre, nämlich im Wohnanwesen des Beklagten. Dabei sei es auch nicht darauf angekommen, ob der Beklagte die Installationsfirma zu sich bestellt habe oder ob er im Gespräch "überrumpelt" worden sei. Auch die von der Klägerin bemühten Ausnahmeregelungen, nach denen ein Widerrufsrecht in einzelnen Fällen nicht bestehe, ließ das Gericht nicht gelten. Selbst die von der Klägerin schon durchgeführten Arbeiten würden den Erfolg des später erklärten Widerrufs nicht hindern. Vielmehr sei es danach dem Unternehmer bei Verträgen wie dem hier behaupteten zuzumuten, zunächst das Ende der Widerrufsfrist abzuwarten und erst dann mit seinen Arbeiten zu beginnen. Zwar gelte das nicht für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers durchgeführt werden sollen. Jedoch helfe auch dieser Gedanke der Klägerin hier nicht weiter. Hier sei es ja nicht mehr um die Arbeiten zur Beseitigung des Ölaustritts, sondern um eine davon unabhängige Umstellung der gesamten Heizungsanlage von Öl auf Gas gegangen.

Keine ordentliche Belehrung über Widerrufsrecht

Die Klägerin habe es schließlich weiter versäumt, ihren potentiellen Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Deshalb habe die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen. Stattdessen sei dem Beklagten sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit geblieben, den Widerruf zu erklären. Damit sei sein Widerruf wirksam und der Beklagte schuldet der Klägerin keinen Lohn. Auch ein Anspruch auf Wertersatz für die schon geleisteten Arbeiten stehe der Klägerin schon allein deshalb nicht zu, weil der Beklagte diese Arbeiten nicht ausdrücklich vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2019
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online (pm)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Coburg_21-O-17518_Ausserhalb-von-Geschaeftsraeumen-geschlossener-und-ohnehin-grundsaetzlich-infrage-stehender-Werkvertrag-kann-widerrufen-werden~N27099

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27099 Dokument-Nr. 27099

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.