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Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Werkunternehmers auf Zahlung seiner Vergütung abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass der ohnehin infrage stehende Vertrag zwischen dem Kunden als Privatperson (Verbraucher) und dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre und dem Kunden daher ein Widerrufsrecht zustand. Zudem habe der potentielle Kunde den Vertrag wirksam widerrufen können, da er von dem Werkunternehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Betankung der Ölheizung des Beklagten war es dort zu einem Ölaustritt gekommen. Daraufhin erschienen Mitarbeiter der nun klagenden Installationsfirma. Sie machten dem Beklagten dabei auch verschiedene Angebote zur Umstellung der Heizung von Öl auf Gas und übergaben hierzu mehrere Kostenvoranschläge. Einige Tage später führten die Monteure der Klägerin im Anwesen des Beklagten Arbeiten an der bestehenden Heizungsanlage durch, wurden dann jedoch angewiesen, die Arbeiten einzustellen. Wiederum einige Wochen später widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin einen etwa erteilten Auftrag. Die Klägerin behauptete nun im Prozess vor dem Landgericht Coburg, ihr sei ein verbindlicher Auftrag zur Umstellung der Heizung des Beklagten erteilt worden und verlangt deshalb Zahlung ihres Werklohns. Der Beklagte streitet jegliche Auftragserteilung ab und beruft sich außerdem auf den erfolgten
Das Landgericht Coburg wies die Klage der Installationsfirma ab, weil ein möglicherweise geschlossener Vertrag vom Beklagten jedenfalls wirksam widerrufen wurde. In seiner Entscheidung setzte sich das Gericht im Einzelnen mit den Voraussetzungen für den
Die Klägerin habe es schließlich weiter versäumt, ihren potentiellen Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Deshalb habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2019
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27099
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