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Beauftragt ein Verbraucher in seiner Wohnung eine Handwerksfirma mit einer Treppenrenovierung, so kann er den Werkvertrag mit der Firma wirksam widerrufen. Der Verbraucher kann in diesem Fall die geleistete Anzahlung zurückverlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 vereinbarte eine Verbraucherin mit einem Mitarbeiter einer Handwerksfirma in ihrer Wohnung die
Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied zu Gunsten der Verbraucherin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückerstattung der
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe kein Ausnahmefall nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen, wonach ein Widerrufsrecht bei "erheblichen Umbaumaßnahmen" nicht bestehe. Denn erheblich seien nur solche Umbaumaßnahmen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien. Hierzu gehöre die
Es habe darüber hinaus keine "dringende Reparatur- und Instandsetzungsarbeit" im Sinne von § 312 g Abs. 2 Nr. 11 BGB vorgelegen, so das Amtsgericht. Dringend seien Arbeiten nur, wenn sie zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich seien und der Verbraucher darauf angewiesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Renovierungsarbeiten erst im Januar 2015 durchgeführt werden sollten.
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2016
Quelle: Amtsgericht Bad Segeberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22558
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