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Selbst wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist, verlieren Kaufleute alle Gewährleistungsrechte, wenn sie die Mängel nicht unverzüglich dem Verkäufer anzeigen. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem der Käufer von Barhockern zur Bezahlung von rund 6.700 € verurteilt wurde. Seine Mängel-Einwände waren mangels rechtzeitiger Rüge erfolglos.
Im August/September 2005 bestellte der beklagte
Damit hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht Coburg gab der Klage in voller Höhe statt. Es ließ dabei offen, ob die behaupteten
Anmerkungen zur Rechtslage
Bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten trifft denjenigen, der eine Ware erhält, die Pflicht, diese unverzüglich auf etwaige
Maßgebliche Vorschrift ist § 377 Handelsgesetzbuch (HGB), der wie folgt lautet:
"Untersuchungs- und Rügepflicht"
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.08.2007
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Dokument-Nr. 4710
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