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Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass vorhandene Risse in einem 45 Jahre alten Haus durchaus üblich sind und keinen Mangel darstellen. Der Käufer eines Hauses kann daher keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch Ansprüche wegen eines undichten Daches können aufgrund eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses entfallen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 kauften die Kläger von den Beklagten ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren. Nach der Übergabe entfernten die Käufer die zahlreich vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten. Dabei traten verschiedene
Die beklagten Verkäufer wiesen auf das Alter des Hauses hin, angesichts dessen mit den monierten Rissen üblicherweise zu rechnen sei. Der Schaden am
Das Landgericht Coburg wies die Klage vollständig ab. Eine besondere Beschaffenheit des Hauses hatten die Parteien im Kaufvertrag nicht geregelt. Für die Frage, ob überhaupt ein
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2019
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr.
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Dokument-Nr. 27774
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