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Macht ein Berechtigter seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, tritt Verjährung ein. Auch wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgreich sein können, ist sie nach Verjährungseintritt auf Kosten der Klagepartei abzuweisen, wenn sich die Gegenseite hierauf beruft. Das Landgericht Coburg hat daher die Klage eines Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Beseitigung bestehender und Unterlassung künftiger Feuchtigkeitseinwirkungen auf seine an der Grundstücksgrenze errichtete Garage abgewiesen, da die Ansprüche bereits verjährt waren.
Im zugrunde liegenden Fall stritten Nachbarn bereits vor einigen Jahren um Putzabplatzungen, Feuchtigkeitserscheinungen u. a. an der Garage des Klägers. Dieser hatte die Garage 1993 unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten errichten lassen, welche ihrerseits 1998 einen
Da der Kläger der Auffassung war, dass später aufgetretene
Die Beklagten beriefen sich auf
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Dem Umstand, dass der Kläger schon nicht nachgewiesen hatte, dass die Beklagten und nicht der Voreigentümer ihres Grundstücks die Erdaufschüttungen veranlasst hatten, spielte dabei keine entscheidende Rolle, weil die Ansprüche des Klägers verjährt waren. Davon waren sowohl die geltend gemachte
Soweit der Kläger schließlich noch die Entfernung der Sperrholzplatte von der Carport-Rückwand der Beklagten verlangt hatte, verlor er den Rechtsstreit ebenfalls. Nach der Entscheidung des Landgerichts kann der Kläger nicht zunächst seine Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichten und sodann von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser eine ausreichende Hinterlüftung der Garagenwand gewährleistet. Hierfür hätte der Kläger mit der Einhaltung eines Grenzabstandes vielmehr leicht selbst sorgen können und auch müssen.
Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil wies das Oberlandesgericht Bamberg zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2016
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 23463
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