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Ein Hausbewohner hat Anspruch auf Unterlassung, wenn sein Nachbar am Haus Isolierungsmaßnahme vornimmt und die Grenzwand Wärmedämmung am Ende über die Grenze seines Grundstücks in das des Benachbarten Grundstücks hineinragt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Die Parteien im zugrunde liegenden Fall sind Nachbarn. Das Haus des Beklagten B. ist bis an die
Im Frühjahr 2009 ließ B. ohne Genehmigung des A. auf dessen
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des B. zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Nach der Begründung des Gerichts hat der Kläger gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch. A. muss die in sein
Auch nach dem baden-württembergischen Nachbarrecht ist A. nicht zur Duldung verpflichtet. § 7 b NRG-BW regelt, dass dann, wenn nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame
Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben entsprechende Überbauregelungen getroffen, die in der Wertung übereinstimmen, dass nur ausnahmsweise von einem Eigentümer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen ist. Deshalb führen allein das grundsätzliche Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme nicht zu einer Duldungspflicht. Andere besondere Umstände sind im Streitfall nicht vorgetragen. Es ist nicht geltend gemacht, dass die Wärmedämmung zwingend vorgenommen werden muss oder dass sie aus technischen Gründen nur außen an der Fassade erfolgen kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 8967
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