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Theaterbetreiber müssen Theaterbesucher nicht vor Knalleffekten und Schüssen aus Schreckschusspistolen warnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im Fall hatte ein Theaterbesucher das Land Hessen verklagt. Dieser hatte beim Besuch der Aufführung "Faust" von Johann Wolfgang von Goethe im Staatstheater Wiesbaden durch einen Schreckschuss ein Knalltrauma erlitten. Bereits seit einiger Zeit litt der Kläger an einem chronischen
Auch der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die Karlsruher Richter führten aus, dass das Theater nicht fahrlässig handelte und Warnhinweise nicht erforderlich waren. "Jeder Theaterbesucher wisse, dass es in einem Theater nicht immer leise zugehe und dass ein Regisseur nicht wegen besonderer Empfindlichkeiten von vereinzelten Besuchern auf einen Knalleffekt verzichte. Die weitgehende Üblichkeit derartiger Geräuschimmissionen und die völlige Unüblichkeit hierauf bezogener Warnhinweise ließen eine Verletzung der den Theaterbesuchern gegenüber erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Der vorgeschädigte und überempfindliche Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen. Die Folgen der Verwirklichung dieses Risikos müsse er selbst tragen."
BGB § 823
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers beim Abfeuern eines Schreckschusses in einer Theateraufführung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2006
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 1638
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