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Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Nachbar dann keine Kappung bzw. Entastung von Bäumen an seiner Grundstücksgrenze verlangen kann, wenn den beklagten Nachbarn die Entfernung der Äste zum einen bereits von der Gemeinde untersagt wurde und zum anderen eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Nachbarn nicht vorliegt.
Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Sie stritten um die Pflicht zur
Nach Ansicht der Kläger würden die drei Bäume an der Grenze zum öffentlichen Grund sowie die überhängenden Äste des Nadelbaumes an der Grenze der Grundstücke der Prozessparteien ihrem Grundstück die Sonne nehmen und so die Nutzung des Anwesens beeinträchtigen. Deshalb und auch wegen der herabfallenden Nadeln und kleinen Äste sei der Wert ihres Grundstücks erheblich gemindert. Der beklagte
Da weder ein außergerichtliches Mediationsverfahren noch ein Schlichtungsverfahren die zerstrittenen Nachbarn einigen konnte, musste das Landgericht Coburg entscheiden. Der Beklagte wurde verpflichtet, - auch zukünftig - die überhängenden Äste des Nadelbaumes an der Grenze zum Grundstück der Kläger bis auf eine Höhe von 3 m zu entfernen. Noch während des laufenden Prozesses war der Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen. Wegen der Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch die
Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche der Kläger hat das Landgericht die Klage jedoch abgewiesen. Die Gemeinde hatte dem Beklagten nur gestattet, vom Nadelbaum an der Grenze zum Grundstück der Kläger Äste bis zur Höhe von 3 m zu entfernen, nicht jedoch höher gelegene Äste. Hieran sind nach der Entscheidung des Landgerichts auch die klagenden Nachbarn gebunden.
Einen Anspruch der Kläger auf Kappung oder gar Entfernung der weiteren drei Bäume auf dem Grundstück des Beklagten an der Grenze zum öffentlichen Grund sah das Landgericht ebenfalls nicht. Weder verletzen diese den Grenzabstand zum Grundstück der Kläger noch beeinträchtigen diese sonst deren Eigentum. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2015
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 22008
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