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Grundsätzlich kann ein Grundstücksbesitzer von seinem Nachbarn einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn von dessen Grundstück störende Einwirkungen ausgehen, die über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen. Laub vom Nachbarn ist allerdings dann hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht. Dies entschied das Amtsgericht München
Im zugrunde liegenden Fall gerieten im Jahr 2010 zwei Grundstückseigentümer in Streit. Grund war ein alter Lindenbaum mit großem Volumen,
Mehrmals im Jahr, so beschwerte sich die Nachbarin, sei das Grundstück durch Blüten, Samen, Blätter und Äste vom Lindenbaum in einem Radius von mindestens 30 m bedeckt, im Herbst bilde sich aus Blättern eine mehr als 10 cm dicke Schicht. Vom Lindenbaum wehe fast alles auf ihr Grundstück. Dadurch seien nicht nur
Für all diese Mühen sei es nur angemessen, wenn sie jährlich 500 Euro bekäme. Das käme nicht infrage, entgegnete das Ehepaar. Die Laubmengen, die entsorgt werden müssten, beträfen den gesamten Laubanfall auf dem Grundstück
Die Klage kam Ende 2012 vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Forderung nach einer "Laubrente" für die Jahre 2010 bis 2012 jedoch ab. Grundsätzlich könne zwar ein Grundstückseigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen, wenn von dem Nachbargrundstück Einwirkungen ausgingen, die ortsüblich seien und die Benutzung wesentlich beeinträchtigen, die aber hinzunehmen seien, da sie mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden könnten. Das Abfallen von Lindenlaub und Lindenblüten auf ein Nachbargrundstück könne eine solche Einwirkung sein.
Für die Beurteilung
Diese Beeinträchtigungen seien auch hinzunehmen, da sie auf eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks zurückzuführen seien und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden könnten. Maßgebend sei dabei das Gepräge, das sich aus
Die Einwirkungen beeinträchtigten die Benutzung des Grundstücks
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 16991
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