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Gebrauchtwagenhändler müssen dem Autokäufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann vielmehr auch Aufklärung über das Ausmaß des Vorschadens erwarten, und Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn der Verkäufer ihm nicht die ganze Wahrheit mitgeteilt hat. Das zeigt eine (vom Oberlandesgericht Bamberg bestätigte) Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der ein Autohaus zur Rücknahme des Gebrauchten und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Den Hinweis auf leichte Unfallschäden ließen die Gerichte angesichts eine kapitalen, unreparierten Rahmenschadens nicht ausreichen.
Der Kläger hatte bei dem beklagten Autohaus einen sieben Jahre alten BMW für 13.750 € erworben. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nach einem leichten Unfallschaden in dem Autohaus repariert und dabei die hintere Stoßstange ausgetauscht worden war. Wie sich nach dem Kauf herausstellte, war das aber nicht einmal die halbe Wahrheit. Tatsächlich hatte der Unfall zu einem Rahmenschaden geführt. Wegen der immer noch verzogenen Karosserie war der Anbau von Originalteilen an den Pkw nicht möglich. Das Autohaus meinte jedoch, durch die Bezeichnung des Autos als Unfallfahrzeug alles Erforderlich getan zu haben und lehnte Ansprüche des Kunden kategorisch ab.
Zu Unrecht, wie es sich von den Gerichten per Urteil ins Stammbuch schreiben lassen musste. Zwar hätten die Parteien des Kaufvertrags eine Unfallbeteiligung des Pkws als vertragsgemäßen Zustand vorausgesetzt. Von einem derart kapitalen Schaden sei aber nicht die Rede gewesen. Außerdem habe der Käufer von einer einwandfreien Reparatur des Fahrzeugs durch die Beklagte als Fachwerkstatt ausgehen dürfen. Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag war daher wirksam, so dass das Autohaus ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für inzwischen gefahrene 11.000 Kilometer (hier rund 1.500 €) zurückzubezahlen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 16.11.2007
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Dokument-Nr. 5165
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