wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2013
VIII ZR 183/12 -

Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden besteht für Gebraucht­wagenhändler keine Pflicht zur Einsicht in "Reparaturhistorie"

Grundsätzlich besteht nur Pflicht zur "Sichtprüfung"

Ein Gebraucht­wagenhändler ist nicht verpflichtet ohne Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die für das Vorliegen von Unfallschäden sprechen, die "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs einzusehen. Er ist vielmehr grundsätzlich nur zu einer "Sichtprüfung" verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stellte sich nach dem Kauf eines gebrauchten Audi A8 Quattro heraus, dass dieser über Unfallschäden verfügte. Laut Kaufvertrag sollte das Fahrzeug jedoch unfallfrei sein. Da die Verkäuferin die Käuferin nicht über diese Schäden aufgeklärt hatte, sah sie sich arglistig getäuscht und focht den Kaufvertrag an. Die Verkäuferin wiederum behauptete, von den Schäden nichts gewusst zu haben. Dies ließ die Käuferin nicht gelten, denn durch einen Einblick in die "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs in der Audi-Datenbank hätte die Verkäuferin Kenntnis von den Unfallschäden erlangt. Die Käuferin erhob schließlich Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab

Das Landgericht Darmstadt gab der Klage statt. Auf Berufung der beklagten Verkäuferin wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Klage ab. Seiner Ansicht nach habe der klägerischen Käuferin kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden. Denn die Anfechtung des Kaufvertrags sei unwirksam gewesen. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Kenntnis der Unfallschäden nicht ihre Aufklärungspflicht verletzt. Insbesondere habe keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen bestanden. Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision ein.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war unwirksam

Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. und wies die Revision der Klägerin zurück. Denn es sei nicht festgestellt worden, dass die Beklagte Kenntnis von den Unfallschäden hatte. Sie habe auch keine Angaben "ins Blaue hinein" getan. Denn es haben keine Anhaltspunkte für einen erlittenen Unfallschaden vorgelegen.

Nachforschungspflicht bestand nicht

Die Beklagte sei zudem nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen, insbesondere habe sie die zentrale Audi-Datenbank nicht einsehen müssen. Denn den Verkäufer eines Gebrauchtwagens treffe ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden keine Pflicht, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Er sei vielmehr grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet. Wenn sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann bestehe keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zur Abfrage bei der zentralen Datenbank eines Herstellers betreffend einer vorhandenen Reparaturhistorie.

Keine Aufklärungspflicht wegen fehlender Einsicht in Reparaturhistorie

Darüber hinaus habe die Klägerin nicht darüber aufklären müssen, so der Bundesgerichtshof weiter, dass sie nicht in die Reparaturhistorie Einsicht nahm. Denn wenn ein Verkäufer zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet ist, müsse er auch nicht mitteilen, dass er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 05.10.2010
    [Aktenzeichen: 16 O 168/09]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.05.2012
    [Aktenzeichen: 12 U 173/10]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 1094Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1094
  • NJW 2014, 211Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 211

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VIII-ZR-18312_Ohne-konkrete-Anhaltspunkte-fuer-einen-Unfallschaden-besteht-fuer-Gebrauchtwagenhaendler-keine-Pflicht-zur-Einsicht-in-Reparaturhistorie~N16855

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16855 Dokument-Nr. 16855

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.