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Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet ohne Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die für das Vorliegen von Unfallschäden sprechen, die "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs einzusehen. Er ist vielmehr grundsätzlich nur zu einer "Sichtprüfung" verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stellte sich nach dem Kauf eines gebrauchten Audi A8 Quattro heraus, dass dieser über Unfallschäden verfügte. Laut Kaufvertrag sollte das Fahrzeug jedoch unfallfrei sein. Da die Verkäuferin die Käuferin nicht über diese Schäden aufgeklärt hatte, sah sie sich arglistig getäuscht und focht den Kaufvertrag an. Die Verkäuferin wiederum behauptete, von den Schäden nichts gewusst zu haben. Dies ließ die Käuferin nicht gelten, denn durch einen Einblick in die "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs in der Audi-Datenbank hätte die Verkäuferin Kenntnis von den Unfallschäden erlangt. Die Käuferin erhob schließlich Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Landgericht Darmstadt gab der Klage statt. Auf Berufung der beklagten Verkäuferin wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Klage ab. Seiner Ansicht nach habe der klägerischen Käuferin kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden. Denn die
Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. und wies die Revision der Klägerin zurück. Denn es sei nicht festgestellt worden, dass die Beklagte Kenntnis von den Unfallschäden hatte. Sie habe auch keine Angaben "ins Blaue hinein" getan. Denn es haben keine Anhaltspunkte für einen erlittenen
Die Beklagte sei zudem nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen, insbesondere habe sie die zentrale Audi-Datenbank nicht einsehen müssen. Denn den Verkäufer eines Gebrauchtwagens treffe ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen
Darüber hinaus habe die Klägerin nicht darüber aufklären müssen, so der Bundesgerichtshof weiter, dass sie nicht in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16855
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