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Dient die Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung durch den Sohn des Berechtigten dazu, das erwartete Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen, so ist die Abtretung sittenwidrig und damit nichtig. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.
Im vorliegenden Fall sollte, weil der Vater des Klägers
Die beklagten Verwandten hatten Bedenken gegen die Wirksamkeit der
Das Gericht schenkte dem Vortrag des Klägers keinen Glauben und entlarvte seine Angaben als frei erfunden. Nach der Überzeugung des Gerichts sollte durch die
Auch die Erklärungsversuche der Klägerseite konnten das Gericht in seiner Überzeugung nicht erschüttern. So konnte der Kläger schon gar nicht genau angeben, wann er seinem Vater ein Darlehen gewährt haben wollte und in welche Höhe. Hierzu im Widerspruch stand auch der ursprüngliche Vertrag aus dem Jahr 2013. Dort war von einem Darlehen und dessen Rückzahlung keine Rede. Vielmehr sollte dort der Pflichtteilsanspruch ja gerade für 1,00 € verkauft werden. Auch woher der noch junge Kläger, der bis kurz vor dem Prozess selbst noch Schüler gewesen war, Geld in einer Größenordnung von mehr als 30.000,00 € hätte nehmen sollen, um dieses seinem Vater zu überlassen, konnte nicht plausibel erklärt werden. Schließlich ergab sich aus einem Schreiben des Jobcenters, dass auch das vom Kläger behauptete Einverständnis mit der
Insgesamt war das Gericht davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers bewusst wahrheitswidrig erfolgten, um das erwartete Erbe dem Zugriff des Jobcenters zu entziehen. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2017
Quelle: Landgericht Coburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 23750
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