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Wer auf einem Markt an einem Verkaufsstand über dort angeblich schwer erkennbar aufgestellte Stützen und Ständer stolpert und sich dabei verletzt, hat nur dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn er nachweisen kann, dass es sich hierbei tatsächlich um eine wirkliche "Stolperfalle" gehandelt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall trug die Klägerin vor, über einen schwer erkennbaren Ständer am Verkaufsstand des Beklagten während eines Marktes gefallen zu sein. Der Beklagte habe trotz der schlechten Erkennbarkeit des Ständers keine Sicherungsmaßnahmen getroffen. Beim
Der Standbetreiber verteidigte sich damit, dass sich kein Ständer in dem Bereich, in dem die Klägerin zu Fall gekommen sei, befunden habe. Zudem seien seine Ständer und Stützen deutlich erkennbar, so dass ein aufmerksamer Fußgänger einem entsprechenden Hindernis ausgewichen wäre.
Das Landgericht Coburg wies die Klage nach der Anhörung von fünf Zeugen ab. Das Gericht vermochte sich nicht von der Schilderung der Klägerin zu überzeugen, dass ihr
Das Gericht hielt es durchaus für möglich, dass die Klägerin über ein Kabel gestürzt sei, wobei sich aus den Aussagen der Zeugen nicht erkennen ließ, wer für die Verlegung dieses Kabels verantwortlich gewesen war. Auch sah das Gericht die Möglichkeit, dass die Klägerin an einer nicht zu erkennenden Unebenheit aus dem Tritt geraten war. Das Gericht stellte daneben fest, dass die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich den Angaben der für sie günstigsten Zeugenaussage ähnelten und sie dabei Angaben machte, die von denen in ihrer Klageschrift abwichen. Daher und aufgrund der widersprüchlichen Zeugenangaben wies das Landgericht die Klage ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2010
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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