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Landgericht Bremen, Urteil vom 12.03.2015
7 S 336/14 -

Abgeschabte Nahtstellen nach kurzer Nutzungszeit: Möbelhaus muss Ledersofa zurücknehmen und Kaufpreis erstatten

Verwendung eines Sofas beschränkt sich nicht allein auf das Sitzen

Das Landgericht Bremen hat ein Möbelhaus dazu verurteilt, ein Ledersofa, das nach nur kurzer Zeit der Nutzung Abschabungen an prägnanten Nahtstellen aufwies, zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten. Nach Auslegung des Landgerichts liegt ein Mangel eines Ledersofas unabhängig von dem Material und der Verarbeitung auch dann vor, wenn es nicht nur - wie grundsätzlich gedacht - zum Sitzen sondern auch zum Liegen verwendet wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erwarb im Jahr 2011 in einem Bremer Möbelhaus ein Ledersofa (2-Sitzer) eines Markenherstellers für einen Kaufpreis von ca. 2.300 Euro. Nach einiger Zeit der Nutzung wies das Sofa an einer prägnanten Nahtstelle in der Mitte der Sitzfläche Abschabungen auf. Der Kläger monierte diese bei dem beklagten Möbelhaus und verlangte Ersatz. Da die Parteien, auch unter Einschaltung des Herstellers, vorgerichtlich keine Einigung erzielen konnten, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht Bremen.

Möbelsachverständiger verneint Vorliegen von Fehlern bei Material und Verarbeitung

In erster Instanz holte das Amtsgericht ein Gutachten eines Möbelsachverständigen ein. Der Sachverständige konnte keine Fehler im verwendeten Material und der Verarbeitung feststellen. Die Abriebstellen beruhen nach den Ausführungen des Sachverständigen letztlich darauf, dass der Kläger zeitweise auf dem Sofa liegen würde. Würde man das Sofa ausschließlich zum Sitzen (rechts und links neben der mittigen Nahtstelle) nutzen, gäbe es keine Reibewirkung an den Nahtstellen. Das Amtsgericht hat aufgrund dieser Feststellungen keinen Mangel des Sofas angenommen und die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil richtete sich die Berufung des Klägers vor dem Landgericht Bremen.

LG: Auch beim Liegen auf dem Sofa darf es nicht zum Abrieb kommen

Das Landgerichts Bremen hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verurteilte das beklagte Möbelhaus zur (Rück-)Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Sofas. Nach Auffassung des Landgerichts liegt ein Mangel eines Ledersofas unabhängig von dem Material und der Verarbeitung auch dann vor, wenn es nicht zu der gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Die gewöhnliche Verwendung eines Sofas, auch wenn es als 2-Sitzer bezeichnet wird, beschränkt sich nicht allein auf das Sitzen. Gewöhnliche Verwendung ist gleichermaßen, wenn das Ledersofa auch zum Liegen verwendet wird. Hierbei darf es dann gerade nicht zu den Abriebstellen am Leder kommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2015
Quelle: Landgericht Bremen/ra-online

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