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Ein Radfahrer, der bei einem Unfall durch das alleinige Fehlverhalten eines Autofahrers verletzt wird, ist im Rahmen der ihm zustehenden Schadensersatzansprüche nicht berechtigt, die Erstattung von Aufwendungen für eine Reise zu verlangen, die er infolge des Unfalls nicht mehr antreten konnte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen hervor.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass solche als "frustriert" zu bezeichnenden Aufwendungen deswegen nicht erstattungsfähig seien, weil sie nicht unmittelbar auf dem Unfallereignis beruhten. Der Kläger habe diese Kosten vielmehr bereits vorher ausgegeben und damit sein Vermögen - unfallunabhängig - um den entsprechenden Betrag verringert. Die Tatsache, dass er den angestrebten Urlaub dann nicht antreten und insbesondere nicht genießen konnte, sei ein immaterieller Schaden, der allenfalls im Rahmen der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2013
Quelle: Landgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 16237
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