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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.06.2006
31 C 3491/05-44 -

Urlaubsabbruch wegen zwei abgebrochener Schneidezähne

Unfall auf Wasserrutsche - Reiseveranstalter muss für Hotelpersonal einstehen

Wer im Urlaub einen Unfall erleidet, darf seine Reise abbrechen, wenn wegen des Unfalls eine komplizierte zahnärztliche Behandlung durchgeführt werden muss. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Ein Mädchen brach sich um Urlaub ihre beiden oberen Schneidezähne ab. Sie wollte eine Wasserrutsche hinabrutschen, als ein Hotelangestellter die Wasserzufuhr abdrehte. Der örtliche Zahnarzt meinte, dass eine rasche Behandlung geboten sei. Daher entschied sich die Familie umgehend nach Deutschland zurückzukehren. Dumm nur, dass der Unfall schon einen Tag nach der Anreise der Familie geschah.

Die Familie forderte vom Reiseveranstalter die Erstattung des Reisepreises, sowie Umbuchungskosten und Schmerzensgeld.

Der Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Familie Recht. Der Hotelangestellte seien als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters anzusehen, für dessen Fehlverhalten der Veranstalter einzustehen habe. Die Familie habe wegen des Unfalls früher abreisen dürfen. Es sei weder dem Mädchen noch der Familie zumutbar gewesen, mit zwei ausgeschlagenen Zähnen den Urlaub fortzusetzen. Das Gericht hielt es auch für nachvollziehbar, dass die Familie eine Zahnbehandlung in Deutschland vorzog.

Der Reiseveranstalter musste daher die Reisekosten erstatten. Dem Mädchen sprach das Gericht 1000,- EUR Schmerzensgeld zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2007
Quelle: ra-online

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