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Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen "e*Message" und "iMessage" kein Verwechslungsgefahr besteht, weil die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich sind. Das Gericht wies damit die Klage eines Funkrufdienstunternehmens gegen Apple-Konzerntöchter ab.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erbringt Telekommunikationsleistungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textübermittlungsdienste. Seit ihrer Gründung firmiert die Klägerin unter der Bezeichnung "e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH". Die Konzernmutter der Klägerin ist Inhaberin einer im Jahr 2011 eingetragenen Unionsbildmarke ebenfalls mit der Bezeichnung "e*Message". Die drei beklagten Unternehmen gehören zum Apple-Konzern, der unter anderem Computer, Tablets und Mobiltelefone anbietet. Ein Teil des mitgelieferten Betriebssystems iOS ist eine Nachrichten-App, in der eine Funktion mit der Bezeichnung "iMessage" verwendet wird. Die Klägerin hat die vorrangig auf Unterlassung gestützte Klage ( im Übrigen: Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung) damit begründet, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "iMessage" ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen verletzt würden. Zwischen den Zeichen "iMessage" und "e*Message" bestehe
Die Beklagten berufen sich auf die fehlende Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin. Zudem verweisen sie darauf, dass die Zeichen nicht verwechslungsfähig seien.
Das Landegericht Braunschweig verneinte sowohl einen
Eine
Einen möglichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2018
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 26722
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