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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 21.11.2018
9 O 1818/17 -

Keine Verwechslungsgefahr bei Begriffen "e*Message" und "iMessage"

Klage eines Funk­ruf­dienst­unter­nehmens gegen Apple-Konzerntöchter abgewiesen

Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen "e*Message" und "iMessage" kein Verwechslungsgefahr besteht, weil die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich sind. Das Gericht wies damit die Klage eines Funk­ruf­dienst­unter­nehmens gegen Apple-Konzerntöchter ab.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erbringt Telekommunikationsleistungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textübermittlungsdienste. Seit ihrer Gründung firmiert die Klägerin unter der Bezeichnung "e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH". Die Konzernmutter der Klägerin ist Inhaberin einer im Jahr 2011 eingetragenen Unionsbildmarke ebenfalls mit der Bezeichnung "e*Message". Die drei beklagten Unternehmen gehören zum Apple-Konzern, der unter anderem Computer, Tablets und Mobiltelefone anbietet. Ein Teil des mitgelieferten Betriebssystems iOS ist eine Nachrichten-App, in der eine Funktion mit der Bezeichnung "iMessage" verwendet wird. Die Klägerin hat die vorrangig auf Unterlassung gestützte Klage ( im Übrigen: Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung) damit begründet, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "iMessage" ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen verletzt würden. Zwischen den Zeichen "iMessage" und "e*Message" bestehe Verwechslungsgefahr. Ferner stützt sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche auf die in Lizenz genutzte Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil "e*Message".

Die Beklagten berufen sich auf die fehlende Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin. Zudem verweisen sie darauf, dass die Zeichen nicht verwechslungsfähig seien.

LG: Klägerin verfügt nicht über schutzfähiges Unternehmenskennzeichen

Das Landegericht Braunschweig verneinte sowohl einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 5, 15 Abs.4 MarkenG als auch gem. Art. 9 ,130 UMV (Unionsmarkenverordnung). In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin nicht über ein schutzfähiges Unternehmenskennzeichen verfüge. Bei der Beurteilung der Frage der Unterscheidungskraft des Zeichens sei auf den nicht beschreibenden Teil der klägerischen Unternehmensbezeichnung, nämlich "e*Message" abzustellen. Die Bezeichnung "e*Message" beschreibe den Geschäftsgegenstand der Klägerin. "E" stehe wie bei e-book oder e-cash für elektronisch. Das englische Wort "Message" sei bekannt in der Bedeutung im Sinne einer Nachricht. Da der Geschäftsgegenstand der Klägerin auf elektronische Messaging-Dienste gerichtet sei, werde damit die Geschäftstätigkeit beschrieben. Ein weiterer Aspekt für die Schutzunfähigkeit des Zeichens sei die Freihaltebedürftigkeit des Begriffes "e*Message" für elektronische Nachrichten auch für andere Unternehmen. Vor dem Hintergrund seien auch andere Marken, die sich aus dem Buchstaben "e" und einem beschreibenden Begriff zusammensetzen, als nicht unterscheidungskräftig bzw. freihaltebedürftig angesehen und daher nicht eingetragen worden (wie z. B.E-Book, E-Lotto).

Zeichen in klanglicher Hinsicht ausreichend verschieden

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen "e*Message" und "iMessage" bestehe nicht, weil die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich seien. Während sich das Unternehmenskennzeichen der Klägerin und auch deren Endgeräte an ein Fachpublikum wie Ärzte, Feuerwehrleute etc. richte, wende sich das angegriffene Zeichen, welches eine Software (App) auf einem Smartphone bezeichne, an Endverbraucher. Die Zeichen "e*Message" und "iMessage" seien in klanglicher Hinsicht verschieden, weil die Nutzer an die unterschiedliche englische Aussprache ( Aussprache bei "e*Message*" als i und bei "iMessage" als ai) am Anfang des Zeichens gewöhnt seien.

Unterlassungsanspruch nach der UMV verneint

Einen möglichen Unterlassungsanspruch nach der UMV hat das Gericht wegen der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsbildmarke mit dem Bestandteil e*message und dem angegriffenen Zeichen iMessage ebenfalls verneint. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2018
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online

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