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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 07.02.1985
4 O 524/84 -

Bei einem Hauskauf wird zugleich das Heizöl mitgekauft

Heizöl gilt als Zubehör zum verkauften Hausgrundstück

Da das in einem Tank befindliche Heizöl als Zubehör (§ 97 BGB) des Grundstücks gilt, wird es mit dem Grundstückskauf mitgekauft. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Kaufvertragsparteien nach einem Grundstückskauf darüber, ob das im Tank befindliche Heizöl von 22.000 Litern mitverkauft wurde oder nicht.

Heizöl wurde mitgekauft

Das Landgericht Braunschweig stellte fest, dass das Heizöl mit dem Grundstückskauf mitgekauft wurde. Zwar habe das Heizöl im notariellen Kaufvertrag keine Erwähnung gefunden. Das Heizöl sei aber gemäß § 314 BGB (neu: § 311 c BGB) vom Kaufvertrag mit umfasst worden, weil es als Zubehör im Sinne des § 97 BGB anzusehen war. Denn das auf dem verkauften Grundstück lagernde Heizöl erfüllt als Brennstoff gegenüber den Wohnhäusern eine dienende Funktion im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Entscheidung stehe zudem nicht im Widerspruch zu der Ansicht des OLG Düsseldorfs (NJW 1966, 1714). Denn in dem damaligen Fall habe das Oberlandesgericht auf die fehlende Bezugsfertigkeit des Hauses abgestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2013
Quelle: Landgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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