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Ein Segway-Vermieter genügt seiner Pflicht zur Einweisung, wenn er die grundsätzliche Funktionsweise des Segways erklärt. Dazu gehört der Hinweis, dass das Segway auf kleine Bewegungen der Lenkstange reagiert. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verunfallte im Oktober 2015 eine Segway-Benutzerin, als sie auf dem
Das Landgericht Bonn entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld und
Nach Ansicht des Landgerichts sei es ausreichend, dass der Vermieter eines Segways die grundsätzliche
Ein Segway-Vermieter sei nicht verpflichtet, so das Landgericht, eigens darauf hinzuweisen, dass der Benutzer nicht in die Akkutasche greifen darf, solange er auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2018
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26508
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