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Landgericht Bonn, Urteil vom 30.06.2011
14 O 17/11 -

LG Bonn: Deutsche Post AG darf E-Postbrief in der Werbung nicht mit klassischem Brief gleichsetzen

Aussage "sicher und verbindlich" kann beim Verbraucher falschen Eindruck erweckt

Die Deutsche Post AG darf nicht mehr damit werben, der E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Dies entschied das Landgericht Bonn.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Werbung der Deutschen Post AG, mit der diese den E-Postbrief als "sicher und verbindlich wie der Brief" vorstellte.

Versandt per E-Postbrief für rechtlich relevante Erklärungen nicht immer ausreichend

Das Landgericht Bonn gab der Verbraucherzentrale Recht. Die Werbung erwecke nach Auffassung der Richter den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der Brief muss dabei eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Das Schriftformerfordernis kann bei der elektronischen Kommunikation nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht beim E-Postbrief jedoch nicht. Verbraucher können durch die falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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