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Die Deutsche Post AG darf nicht mehr damit werben, der E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Dies entschied das Landgericht Bonn.
Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Werbung der Deutschen Post AG, mit der diese den E-Postbrief als "sicher und verbindlich wie der Brief" vorstellte.
Das Landgericht Bonn gab der Verbraucherzentrale Recht. Die Werbung erwecke nach Auffassung der Richter den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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