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Werbeschreiben der Deutschen Post AG, mit denen Kunden unaufgefordert Kreditkarten zugesandt wurden, stellen weder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, noch sind die Schreiben eine unzumutbare Belästigung für die angeschriebenen Kunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer
Der Kunde wird durch die Zusendung der
Die Vorschrift des § 675 m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11221
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