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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2011
I ZR 167/09 -

BGH: Werbeschreiben mit Kreditkarten der Deutschen Post AG zulässig

Werbeschreiben stellt keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden dar

Werbeschreiben der Deutschen Post AG, mit denen Kunden unaufgefordert Kreditkarten zugesandt wurden, stellen weder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, noch sind die Schreiben eine unzumutbare Belästigung für die angeschriebenen Kunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.

Bundesverband der Verbraucherzentralen rügt Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) gesehen. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Verbrauchern ist Funktionsweise einer Kreditkarte bewusst

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt.

Werbeschreiben stellen keine unzumutbare Belästigung für Adressaten dar

Der Kunde wird durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten werden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führt aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, ist durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet.

Vorschrift zu unaufgeforderter Zusendung von Zahlungsinstrumenten zum Zeitpunkt der Klage noch nicht in Kraft

Die Vorschrift des § 675 m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Bonn, Urteil vom 23.04.2009
    [Aktenzeichen: 14 O 18/09]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.10.2009
    [Aktenzeichen: 6 U 95/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2011, 747Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2011, Seite: 747
  • WRP 2011, 1054Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2011, Seite: 1054

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