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Wird im Rahmen der Printwerbung mit Testurteilen geworben, so müssen die Testurteile mit Fundstellen belegt werden. Die Quellenangabe muss dabei leicht und eindeutig lesbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanstandete ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben das Achten auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehörte, die Werbung eines Unternehmens. Das Unternehmen bewarb in einem Prospekt eines seiner Produkte mit Testurteilen. Die Urteile wurden unter Angabe der Quellen zitiert. Der Verein behauptete jedoch, die
Das Landgericht Bonn entschied gegen den Verein. Dieser habe keinen Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG) gehabt. Denn eine
Aus Sicht der Richter seien den Verbrauchern keine wesentlichen Informationen, die für die Entscheidungsfähigkeit oder zur Beurteilung des beworbenen Produkts relevant gewesen wären, vorenthalten worden. Denn die Fundstellen der in dem
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15714
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